Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gem. § 327 und § 327a BGB zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er nach § 327d BGB das digitale Produkt frei von Produkt- (Vertragsmängel i.S.d. Art. 7 bis 9 RL, vgl. § 327e BGB, unter a.) und Rechtsmängeln (vgl. Art. 327g BGB, unter b.) i.S.d. §§ 327e bis g BGB bereitzustellen (Konkretisierung der bereits bestehenden Leistungspflicht).
a) Produktmangel
Das digitale Produkt ist nach § 327e Abs. 1 BGB in Umsetzung von Art. 7 bis 9 RL (Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte in Konkretisierung der Leistungspflicht nach § 327d BGB) frei von Produktmängeln, wenn es zur „maßgeblichen Zeit” (vgl. § 327 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) nach den Vorschriften der §§ 327 bis 327s BGB den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und (gleichrangig) den Anforderungen an die Integration entspricht.
Art. 8 Abs. 1 RL verfolgt im Unterschied zur VerbrGKRL das Konzept der Gleichrangigkeit von subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit (RegE, a.a.O., S. 53; arg.: objektive Standards sollen durch Individualvereinbarung nicht abgesenkt werden können, so Erwägungsgrund 45 RL). Vgl. auch Art. 8 Abs. 5 RL, wonach vertragliche Abweichungen nur zulässig sind, wenn der Verbraucher diese ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat.
Hinweis:
Nach Erwägungsgrund 48 RL kann die Nichteinhaltung der Anforderungen der DSGVO – einschließlich wesentlicher Grundsätze der Datenminimierung, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen – nach den Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen die subjektive oder objektive Vertragsmäßigkeit qualifiziert werden.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist gem. § 327e Abs. 1 S. 2 BGB die „maßgebliche Zeit” der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b BGB. Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der „maßgebliche Zeitpunkt” nach § 327e Abs. 1 S. 3 BGB der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).
Einem Produktmangel steht es nach § 327e Abs. 5 BGB gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitgestellt hat.
aa) Subjektive Anforderungen
Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 2 BGB (in Umsetzung von Art. 7 RL und in Anlehnung an § 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BGB alt) den subjektiven Anforderungen, wenn
Funktionalität ist nach § 327e Abs. 2 S. 2 BGB (Art. 2 Nr. 10 RL) die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen (Funktionsweise, z.B. digitale Rechteverwaltungen oder Regionalcodierungen, Erwägungsgrund 43 RL).
Kompatibilität ist gem. § 327e Abs. 2 S. 3 BGB (Art. 2 Nr. 11 RL) die Fähigkeit eines digitalen Produkts, (im Verbund) mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art i.d.R. genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen.
Interoperabilität ist nach § 327e Abs. 2 S. 4 BGB (Art. 2 Nr. 12 RL) die Fähigkeit eines digitalen Produkts, (im Verbund) mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art i.d.R. genutzt werden, zu funktionieren.
bb) Objektive Anforderungen
Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 3 BGB (in Umsetzung von Art. 8 RL) den objektiven Anforderungen, wenn
- es sich für die (nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende) gewöhnliche Verwendung eignet (Nr. 1 – in Anlehnung an § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 BGB alt),
- es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit (Sicherstellung der Zugriffsmöglichkeit auf das digitale Produkt), der Kontinuität (i.S. einer dauerhaften Zurverfügungstellung der Funktionen des digitalen Produkts ohne Unterbrechungen) und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des dig...