Kommt der Unternehmer seiner fälligen (und durchsetzbaren) Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts nach (nochmaliger) Aufforderung des Verbrauchers (als weiterer, neuer Verpflichtung) nicht unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nach, so kann der Verbraucher den Vertrag nach § 327c Abs. 1 S. 1 BGB in Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 RL beenden (spezielles Recht zur Vertragsbeendigung bei vollständig unterbliebener oder verzögerter Bereitstellung – eine Teilleistung ist hingegen mangelhafte Leistung i.S.d. §§ 327d ff. BGB). Nach einer entsprechenden Aufforderung kann eine andere Zeit für die Bereitstellung gem. § 327c Abs. 1 S. 2 BGB nur noch ausdrücklich vereinbart werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags wegen Verletzung der Bereitstellungspflicht durch den Unternehmer vor, kann der Verbraucher nach der Rechtsgrundverweisung des § 327c Abs. 2 S. 1 BGB nach den §§ 280 und 281 Abs. 1 S. 1 BGB auch Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach § 327c Abs. 1 S. 1 BGB tritt – d.h. der Schadensersatzanspruch statt der Leistung wird an keine weitere Voraussetzung geknüpft (RegE, a.a.O., S. 51 – Gleichlauf des Schadensersatzanspruchs mit dem Vertragsbeendigungsrecht). Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
Die Aufforderung nach § 327c Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 BGB ist gem. § 327c Abs. 3 S. 1 BGB in Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 RL entbehrlich (Entbehrlichkeit einer Aufforderung), wenn
- der Unternehmer die Bereitstellung verweigert (Nr. 1),
- es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird (Nr. 2), oder
- der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist (Nr. 3).
In den genannten Fällen ist nach § 327c Abs. 3 S. 2 BGB die Mahnung gem. § 286 BGB stets entbehrlich.
Für die Beendigung des Vertrags und deren Rechtsfolgen sind gem. § 327c Abs. 4 BGB die §§ 327o und p BGB (Form und Rechtsfolgen einer Vertragsbeendigung) entsprechend anzuwenden (unter IV.2.b.bb. und cc.). Das gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 BGB gilt entsprechend, d.h. neben einer Vertragsbeendigung können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
§ 218 BGB ist nach § 327c Abs. 5 BGB auf die Vertragsbeendigung entsprechend anzuwenden, um einen Gleichlauf der Verjährungsfristen zwischen dem Schadensersatzanspruch und der Beendigung zu gewährleisten.
Sofern der Verbraucher den Vertrag beenden kann, kann er sich nach dem besonderen Vertragsauflösungsrecht des § 327c Abs. 6 BGB im Hinblick auf alle Bestandteile eines Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags, ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt, kein Interesse (vgl. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB) hat. Dies gilt nicht für Paketverträge, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst i.S.d. § 3 Nr. 61 TKG ist.
Sofern der Verbraucher den Vertrag beenden kann, kann er sich nach § 327c Abs. 7 BGB – als weiteres besonderes Vertragsauflösungsrecht – im Hinblick auf alle (anderen) Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Abs. 2 BGB vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.