Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung gem. § 327p Abs. 1 BGB (ggf. ergänzt um die Verpflichtung nach § 327o Abs. 5 BGB) in Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 RL weder weiter nutzen, noch Dritten zur Verfügung stellen (Zugang ermöglichen, arg.: Rückgabe bzw. Rückübermittlung digitaler Produkte ist aus wirtschaftlicher Sicht nur im Fall des § 327o Abs. 5 BGB sinnvoll, RegE, a.a.O., S. 72). Die Verpflichtung ist nicht auf ein Unterlassen beschränkt – der Verbraucher muss auch aktiv dafür Sorge tragen, naheliegende Zugangsmöglichkeiten für Dritte zu unterbinden oder durch Löschen digitaler Inhalte (bzw. von Kopien) einen Zugriff zu verhindern (Erwägungsgrund 72 RL). Der Unternehmer ist nach § 327p Abs. 1 S. 2 BGB – spiegelbildlich zu § 327p Abs. 1 S. 1 BGB – berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden (z.B. durch Sperrung des Zugangs zum digitalen Produkt oder durch Sperrung des Nutzerkontos) – wodurch jedoch der Anspruch des Verbrauchers nach § 327p Abs. 3 BGB nicht beeinträchtigt werden darf (so § 327p Abs. 1 S. 3 BGB).
Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten (i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) sind (personenbezogene Daten sind ggf. bereits nach der DSGVO zu löschen, RegE, a.a.O., S. 73) und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat (z.B. „digitale Bilder, Video- und Audiodateien oder auf mobilen Geräten erstellte Inhalte”, Erwägungsgrund 69 RL – „allerdings nur für den Fall, dass sich auch unter Zuhilfenahme von Metadaten kein Personenbezug herstellen lässt”, RegE, a.a.O., S. 73), nach der Vertragsbeendigung gem. § 327p Abs. 2 BGB in Umsetzung von Art. 16 Abs. 3 RL nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht (d.h. der Unternehmer hat ein Nutzungsrecht an Inhalten des Verbrauchers, welche keine personenbezogenen Daten sind), wenn die Inhalte
- außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben (Nr. 1, z.B. ein vom Unternehmer vorgegebenes und vom Verbraucher nur ausgewähltes Profilbild für den Charakter eines Computerspiels, RegE, a.a.O., S. 73 f. – etwas anderes gilt, wenn eine Konvertierung der betreffenden Inhalte und damit eine Weiterverwendung in anderen digitalen Produkten technisch möglich ist),
- ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen (Nr. 2, z.B. vom Nutzer vorgenommene Anpassungen einer Benutzeroberfläche),
- vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert (verbunden) wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert (Umkehr der Verbindung) werden können (Nr. 3, z.B. „wenn der Unternehmer Vorkehrungen treffen muss, die seinen finanziellen Aufwand verdoppeln”, RegE, a.a.O. S. 74), oder
- vom Verbraucher gemeinsam mit anderen (auch Nicht-Verbrauchern) erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können (Nr. 4, z.B. „eine im Rahmen eines Online-Computerspiels durch mehrere Nutzer erstellte Spiellandschaft”, RegE, a.a.O., S. 74; unzureichend ist hingegen ein bloßes Teilen oder Kommentieren eines Inhalts im Rahmen eines sozialen Netzwerks).
Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen nach § 327p Abs. 3 S. 1 BGB – der sich an Art. 20 DSGVO orientiert – in Umsetzung von Art. 16 Abs. 4 Unterabs. 1 RL die Inhalte nach § 327p Abs. 2 S. 1 BGB bereitzustellen. Dies gilt nicht gem. § 327p Abs. 3 S. 2 BGB für Inhalte nach § 327p Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 BGB. Die Inhalte müssen dem Verbraucher nach § 327p Abs. 3 S. 3 BGB unentgeltlich bereitgestellt werden, wobei hiervon solche Kosten nicht erfasst werden, „die allein in der Sphäre des Verbrauchers entstehen und nicht mit der Wiedererlangung der Inhalte zusammenhängen”, RegE, a.a.O., S. 75, z.B. Internetverbindungskosten, so Erwägungsgrund 71 RL). Die Inhalte müssen i.Ü. ohne Behinderung (i.S. einer jedweden rechtlichen oder technischen Hürde, „durch die ein Verantwortlicher den Datenzugriff, die Datenübertragung oder die Datenwiederverwendung vonseiten der betroffenen Personen verlangsamen oder verhindern möchte”, z.B. eine absichtliche Verschleierung von Daten, RegE, a.a.O., S. 75) durch den Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist (höchstens ein Monat nach Eingang des Antrags, vgl. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO) und in einem gängigen (vgl. Art. 20 DSGVO, keine proprietären Formate, RegE, a.a.O., S. 75) und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
„In den Regelungen von § 327p Abs. 2 und 3 BGB liegt ein für den Verbraucher über das Datenschutzrecht hinausgehender Mehrwert, weil dieser auch mehr Selbstbestimmung mit Blick auf nicht-personenbezogene Daten erlangt” (RegE, a.a.O., S. 73).
Hinweis:
„Die Rechte und Pflichten des Unternehmers als Verantwortlicher und des Verbrauchers als Betroffener ergeben sich hingegen abschließend aus dem Datenschutzrecht, insb. aus der DSGVO” (RegE, a.a.O., S. 72).