Statt den Vertrag nach § 327m Abs. 1 BGB zu beenden, kann der Verbraucher nach § 327n Abs. 1 BGB auch den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern – aber nur, wenn er einen Preis zu zahlen hat (RegE, a.a.O., S. 70). Dagegen ist eine Vertragsbeendigung nach § 327m BGB auch bei Verträgen möglich, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt. Werden sowohl ein Preis gezahlt als auch entsprechende Daten bereitgestellt, bleibt das Recht zur Minderung (so Erwägungsgrund 67 RL). Der Ausschlussgrund des § 327m Abs. 2 S. 1 BGB findet gem. § 327n Abs. 1 S. 2 BGB keine Anwendung, womit das Recht zur Minderung – im Gegensatz zur Vertragsbeendigung – auch dann gegeben ist, wenn der Mangel nur „unerheblich” ist. § 327o Abs. 1 BGB ist nach § 327n Abs. 1 S. 3 BGB entsprechend anzuwenden.
Bei der Minderung ist der Preis nach § 327n Abs. 2 BGB in Umsetzung von Art. 14 Abs. 5 RL in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung (nicht des Vertragsschlusses) der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (Berechnung der Minderungshöhe – maßgeblich ist die objektive Wertminderung, wobei das dem Vertrag zugrundeliegende Äquivalenzverhältnis von Preis und Leistung erhalten bleibt). Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechender Anwendung der Regelung nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen.
Die Minderung ist nach § 327n Abs. 3 BGB (vergleichbar § 441 Abs. 3 S. 2 BGB), soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis bezahlt, so hat der Unternehmer nach § 327n Abs. 4 BGB in Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 RL den Mehrbetrag zu erstatten. Der Mehrbetrag ist unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB – und ohne zusätzliche Aufforderung des Verbrauchers), auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. Für die Erstattung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen durch die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels keine Kosten. Der Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung des Mehrbetrags entstehen.
Die RL schließt einen Nutzungsersatz aus, womit „ein Verweis auf § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 BGB – anders als in § 441 Abs. 4 BGB – nicht möglich” ist (RegE, a.a.O., S. 71).