Der Unternehmer hat nach § 327f Abs. 1 BGB in Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 und 3 RL – als wesentliche Neuerung der RL, „welche für das Entstehen gewährleistungsrechtlicher Sekundärpflichten nicht mehr allein auf den Zeitpunkt des Bereitstellens abstellt, ... ein Novum im Schuldrecht” (RegE, a.a.O, S. 52) – sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des „maßgeblichen Zeitraums” (vgl. § 327f Abs. 1 S. 3 BGB) – auch bei Verträgen, die sich in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen (RegE, a.a.O., S. 58) –, Aktualisierungen (Updates bzw. Upgrades), die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden (auch über den Gewährleistungszeitraum hinaus) und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird (objektive Konformitätskriterien). Der Unternehmer kann auch Dritte (z.B. Hersteller) in die Erfüllung seiner Pflicht als Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB einbeziehen (RegE, a.a.O., S. 58 f.). Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören nach § 327f Abs. 1 S. 2 BGB auch Sicherheitsaktualisierungen, wobei unionsrechtliche oder mitgliedstaatliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen nach Erwägungsgrund 47 (letzter Satz) unberührt bleiben.
Der maßgebliche Zeitraum ist gem. § 327f Abs. 1 S. 3 BGB
- bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der (gesamte) Bereitstellungszeitraum (Nr. 1),
- in allen anderen Fällen (d.h. bei einmaliger Bereitstellung oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen) der Zeitraum (der über die Gewährleistungsfrist hinausreichen kann, Erwägungsgrund 47 RL), den der Verbraucher (anhand eines objektiven Maßstabs, Erwägungsgrund 46 RL) aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann (Nr. 2).
Unterlässt es der Verbraucher (der Aktualisierungen selbstbestimmt vornehmen kann) aber, eine ihm bereitgestellte Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren (Kopieren der Aktualisierungsinhalte und Ausführung der vom Unternehmer als notwendig umschriebenen Schritte), so haftet der Unternehmer nach § 327e Abs. 2 BGB nicht für einen Produktmangel (Entlassung aus der Haftung), der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern
- der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat (Nr. 1 „je gravierender [die Folgen] ausfallen können, desto eindringlicher muss der Verbraucher gewarnt werden”, RegE, a.a.O., S. 60) und
- die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist (Nr. 2).