Das BVerwG hält die Besteuerung entgeltlicher privater Übernachtungen für zulässig, schließt aber bei entgeltlichen Übernachtungen aus beruflichen Gründen den Tatbestand der Aufwandsteuer (Bettensteuer) aus (Urt. v. 11.7.2012 – 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301). Es hat daher die Satzung der Stadt Trier vom 17.11.2010 insgesamt für unwirksam erklärt. Dabei geht es von folgenden Überlegungen aus:

  • Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb sei ein Aufwand, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgehe. Das Grundbedürfnis "Wohnen" werde i.d.R. durch die Nutzung einer Wohnung gedeckt. Die entgeltliche Übernachtung trete zu dieser Nutzung hinzu. Entrichte ein Steuerpflichtiger dafür aus privaten Gründen ein Entgelt, so sei dies Ausdruck der Gestaltung der persönlichen Lebensführung, die Leistungsfähigkeit indiziere. Demnach sei die Besteuerung privat veranlasster Übernachtungen rechtmäßig.
  • Aufwandsteuern sollen die mehr oder weniger aufwändige Einkommensverwendung erfassen. Dagegen könne sie nicht für Aufwand erhoben werden, der der Einkommenserzielung diene. Eine solche Besteuerung könne auch nicht durch das Recht zur Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt sein. Bei Massengeschäften wie der Erhebung von Steuern seien typisierende Regelungen unter Vernachlässigung des Einzelfalls zulässig. Ungleichbehandlungen dürften in Kauf genommen werden, solange nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei.
  • Für die beruflich veranlassten Übernachtungen gelte das nicht, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass entgeltliche Übernachtungen typischerweise aus privaten Gründen veranlasst sind. Die Besteuerung beruflich veranlasster Reisen nach der Satzung der Stadt Trier wurde daher für rechtswidrig erklärt.
 

Hinweis:

Der BFH hat dagegen in der mündlichen Verhandlung am 15.7.2015 (Az. II R 31/14) Zweifel geäußert, ob eine Trennung von privatem und beruflichem Aufwand notwendig oder gerechtfertigt sei. Gegenstand des Verfahrens sind die Satzungen von Hamburg und Bremen über die Erhebung einer Bettensteuer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?