Der Umstand, dass unter den entgeltlichen privaten Übernachtungen auch solche Gäste fallen können, deren Reisen über das Grundbedürfnis nach Urlaub und Erholung hinausgehen und die auch wirtschaftlich besonders leistungsfähig sind, kann keine Rechtfertigung dafür sein, deshalb auch bei allen anderen entgeltlichen Übernachtungen einen Aufwand zu unterstellen, der über die Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse hinausgeht. Das ist eine Besteuerung entgegen besserer Erkenntnis. Damit wird der Grundsatz der Steuergerechtigkeit oder Belastungsgleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt. Denn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte fehlt ein vernünftiger, einleuchtender Grund. Eine Typisierung hat sich an der Realität zu orientieren und rechtfertigt nicht die willkürliche Gleichbehandlung unterschiedlichster Sachverhalte (BVerfG v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 Rn. 35, 36; v. 4.2.2009 – 1 BvL 8/05 Rn. 54, 55, 58; BVerfGE 19, 101 [116]; 90, 226 [239]; 110, 274 [291, 292]; 112, 268 [280]; 117, 1 [30, 31]; 120, 1 [30]).
Bei der Gruppe von Beherbergungen im unteren Preissegment kann nicht von Einzelfällen gesprochen werden, die im Wege einer typisierenden Gleichstellung vernachlässigt werden dürften. Vielmehr ist eine Masse von Bürgern betroffen, die nach ihrem sozialen Status und aufgrund bescheidener Einkommensverhältnisse auf eine preiswerte Urlaubsgestaltung angewiesen ist. Wer es gewohnt ist, im gehobenen Preissegment Urlaub zu machen, dem ist diese Realität vielleicht fremd.
Das BVerwG (Urt. v. 11.7.2012, a.a.O., Rn. 20) hält typisierende Gleichstellungen nur dann für gerechtfertigt, wenn der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht intensiv und außerdem nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Die Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungskosten wurde deshalb für rechtswidrig erklärt, da es sich nicht um Einzelfälle handelt.
Mit der derzeitigen Besteuerung privater entgeltlicher Übernachtungen werden in erheblichem Umfang Personen mit einer Aufwandsteuer belastet, für die eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht angenommen werden kann. Die Satzungen der Kommunen setzen sich in solchen Fällen im Wege einer unzulässigen Typisierung über den offenkundig fehlenden Tatbestand der Besteuerung hinweg.
Solche Satzungen stehen im Widerspruch zu Art. 105 Abs. 2a GG; sie sind rechtswidrig und in Anlehnung an die bisherigen Grundsätze der Verwaltungsgerichte in vollem Umfang unwirksam (BVerwG v. 11.7.2012, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 23.10. 2013 – 14 A 316/13; OVG Bautzen, Urt. v. 9.10.2014 – 5 C 1/14, Rn. 37, 38).