Urheberrechtsstreitsachen sind in § 104 S. 1 UrhG dahingehend definiert, dass in ihnen ein Anspruch "aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse" geltend gemacht wird. Wenn die Vorschrift sagt, dass für sie der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, dann ist das lediglich eine Zusammenfassung der Alternative, die in § 105 UrhG deutlicher wird, nämlich die Zuständigkeit entweder des Landgerichts oder des Amtsgerichts als Eingangsgericht des "ordentlichen" Rechtswegs.
a) Arbeits- und Dienstverhältnisse
Gemäß § 104 S. 2 UrhG bleibt der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und Verwaltungssachen für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, "unberührt". Das trägt § 2 Abs. 2 lit. b ArbGG Rechnung. Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften kann auch ein Minderheitsgesellschafter sein, wenn sein Ausscheiden aus der Gesellschaft mit der vom Erwerber veranlassten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verbunden worden ist (BAG, Beschl. v. 18.8.1997 – 9 AZB 15/97). Wegen des "ausschließlich" in § 2 Abs. 2 lit. b ArbGG vor "vereinbarter" Vergütung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei angestellten Arbeitnehmern aber nicht stets vorrangig (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.8.2006 – 18 Ta 9/06).
Beispiel:
Insbesondere ist eine Klage auf "angemessene" Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG nicht auf Leistung einer "vereinbarten" Vergütung gerichtet (LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.5.2010 – 3 Ta 5/10, verlangt wurde Vergütung für Schulungsmaterialien, die der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter verwandt hatte; LAG Hamm, Beschl. v. 30.6.2008 – 2 Ta 871/07, verlangt wurde Zahlung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG für die Entwicklung eines Handbuches und einer Homepage).
Das kann zu einem Blick auf das Ergebnis der Streitentscheidung verführen: Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von einem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt (BAG, Urt. v. 12.3.1997 – 5 ARZ 669/95).
b) Im Urheberrechtsgesetz geregeltes Rechtsverhältnis
Bei Personen, die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein faktisches Arbeitsverhältnis verbunden sind, schafft der Umstand Probleme, dass es nach dem Wortlaut des § 104 S. 1 UrhG genügt, wenn "ein" Anspruch aus einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. In der Regel wird über das Bestehen dieses Rechtsverhältnisses – anders als bei einem Arbeitsverhältnis (LAG Hamm, Beschl. v. 30.6.2008 – 2 Ta 871/07) – zur Klärung der Zuständigkeit kein Beweis erhoben. Vielmehr lässt man es genügen, dass sich der Klageanspruch bei als wahr unterstelltem Klägervortrag "auch" aus einer Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes ergibt. Dabei wird das "Zuständigkeitssplitting" nach Anspruchsgrundlagen gerade bei "Auch-Urheberrechtsstreitigkeiten" besonders bei der Abgrenzung zu Wettbewerbssachen i.d.R. nicht (mehr) praktiziert (BGH NJW 1968, 351; OLG Düsseldorf WRP 1958, 335).
Beispiel:
Das LG Stuttgart (CR 1991, 157) hat eine Urheberrechtsstreitigkeit mit der Begründung bejaht, der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf Unterlassung der Nutzung eines Computerprogramms liege nicht im Wettbewerbsrecht, sondern bei der Klärung der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Dafür reiche es aus, dass eine Vorschrift des Urheberrechts auf jeden Fall "mitbetroffen" sei (zu einer Schulbuchautorin vgl. OLG Koblenz ZUM-RD 2001, 392).
Wo der "Schwerpunkt" eines Rechtsstreits liegen wird, lässt sich im Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung allerdings nicht recht beurteilen. Bei ihr liegt das eigentliche Problem darin, dass die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sämtlich daran anknüpfen, dass eine "persönliche geistige Schöpfung" als zu schützendes Werk existiert. Das kann gerade Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten der Parteien – und damit des Rechtsstreits – sein. Insoweit ist es im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung aber unumgänglich, anhand der Beschreibung des Werkes durch den Kläger die Rechtsfrage zu beurteilen, ob ein geschütztes Werk vorliegt. Bei einem Kompetenzkonflikt hat darüber das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu befinden. Indessen würde es die Grenzen eines Verfahrens gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sprengen und häufig die Sachentscheidung vorwegnehmen, würde es das intensiv tun. In der Regel wird deshalb in dieser Frage dem angerufenen Gericht bei Beschlüssen gem. § 281 Abs. 1 ZPO einiger Spielraum gelassen. Ist Schutzwürdigkeit eines Werkes zu bejahen, kann aber dennoch ein Urheberrechtsstreit etwa deshalb zu verneinen sein, weil es im gerichtlichen Verfahren konkret allein darum geht, ob fristgerecht und mangelfrei geleistet worden ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.12.1998, JurPC Web-Dok. 185/1999 Abs. 1–2). Denn dazu verhält sich das Urheberrechtsgesetz nicht. Hat ein Autor se...