Zu den Patenstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung verknüpft sind. Ein Rechtsstreit ist jedoch nicht bereits deshalb Patentstreitsache, weil Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, in dem sich eine Partei zur Übertragung eines Patentes verpflichtet hat (BGH, Beschl. v. 22.2.2011 – X ZB 4/09). Nach OLG Frankfurt (Urt. v. 4.4.2002 – 6 U 1/02) sind Patentstreitsachen allerdings auch Streitigkeiten, die ihren Grund in Patentlizenzverträgen oder Vereinbarungen über solche Verträge haben, einschließlich solcher wegen Nichterfüllung derartiger Vereinbarungen. OLG Koblenz (Urt. v. 6.2.2001 – 3 U 520/00) verweist sogar eine Klage auf Zahlung von Restkaufpreis nach Patentverkauf an das Patentgericht. Patentstreitsache ist zwar die Vollstreckungsgegenklage gegen eine Verurteilung wegen Patentverletzung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.10.1984 – 2 W 116/84), aber nicht die Anordnung eines dinglichen Arrestes in ein Patent wegen einer Geldforderung (LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2006 – 4a O 64/06). Die Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts wegen einer Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt ist keine Patenstreitsache, weil zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt (BGH, Beschl. v. 20.3.2013 – X ZB 15/12; anders noch OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.1996 – 6 U 163/96).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge