§ 14 Abs. 1 UWG ist auf Gewerbetreibende zugeschnitten und weicht deshalb in der Reihenfolge der Gerichtsstände von den §§ 17 ff. ZPO ab.
(1) Der Beklagte muss grundsätzlich über eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung verfügen. Wie es um die Niederlassung des Beklagten bzw. seinen Wohnsitz bestellt ist, ist nicht mit Hilfe der Rechtsfigur des "doppeltrelevanten Vortrags" zu beantworten, sondern vom Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären.
Beispiele:
Eine Niederlassung ist verneint worden bei einem gemieteten Schreibtischplatz in einem Sammelbüro (LG Berlin MDR 2001, 897), bei einem Messestand (RGZ 69, 308) oder bei einem Wanderlager (OLG Hamm GRUR 1965, 103).
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann aber noch mehr als bei § 21 Abs. 1 ZPO kein Zweifel daran bestehen, dass sie auch Freiberufler, landwirtschaftliche Berufe und öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit sie sich gewerblich betätigen, erfasst (etwa den "niedergelassenen" Arzt). Problematisch kann allerdings die Identität zwischen diesem Personenkreis und dem Beklagten sein. Man kann aber nur darauf abstellen, in wessen Namen eine Niederlassung betrieben wird, aber nicht, auf wessen Rechnung dies geschieht. Denn Letzteres kann zwar ein Kriterium für die "Selbständigkeit" sein, ist indessen von Außenstehenden nicht kontrollierbar. Entscheidend ist auch nicht das interne Verhältnis etwa zu einer "Hauptniederlassung", sondern allein der äußere Anschein (BGH NJW 1987, 3081; BayObLG MDR 1989, 459; OLG Karlsruhe WRP 1998, 329; KG Berlin OLGR 2000, 69; OLG Frankfurt Zwischenurt. v. 25.6.2002 – 5 U 216/98). Ist das äußere Gestaltungsbild der Geschäftsstellen einer Filialmarktkette einheitlich gestaltet und ist auch das Warenangebot der Filialbetriebe überwiegend einheitlich, sind die Filialen nicht als selbständige Niederlassungen anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei ihnen um Verkaufsstellen (LG Düsseldorf, Urt. v. 1.9.2004 – 12 O 267/04). Maßgeblich für den Zeitpunkt des Bestehens einer selbständigen Niederlassung ist der Eintritt der Rechtshängigkeit (BayObLG WM 1989, 871).
(2) Fehlt es an einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Niederlassung, ist der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. Ist ein solcher im Inland nicht vorhanden, tritt an seine Stelle der inländische Aufenthaltsort, § 14 Abs. 1 S. 2 UWG. Insoweit ist auf die Ausführungen zu den §§ 13 und 16 ZPO zu verweisen.