Für Kennzeichenstreitsachen begründet § 140 Abs. 1 MarkenG ebenfalls eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte mit Konzentrationsmöglichkeit in Absatz 2.
Hinweis:
In Nordrhein-Westfalen sind aufgrund der Verordnung vom 2.6.2004 (GV NW S. 291) Konzentrationsgerichte die LG Düsseldorf, Bielefeld, Bochum und Köln.
aa) Vertragsstrafeversprechen
(Auch) Kennzeichenstreitsachen sind dadurch "gekennzeichnet", dass ein Anspruch aus einem im Gesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. § 140 Abs. 1 MarkenG gilt auch für Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichen sind (OLG Köln, Urt. v. 19.2.2014 – 6 U 72/13). Dazu zählen selbst Ansprüche aus der Nichterfüllung eines Vertragsstrafeversprechens, das zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr für einen geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch abgegeben wurde (OLG München, Beschl. v. 25.3.2004 – 29 W 1046/04; LG Göttingen, Beschl. v. 29.7.2015 – 4 O 159/15). Soweit lediglich im Wege der Verteidigung gegen einen anderen Anspruch Ansprüche aus dem Markenrecht geltend gemacht werden, ohne dass sie zum Gegenstand eines Klageantrags gemacht werden, liegt aber keine Kennzeichenstreitsache vor (LG Lübeck, Urt. v. 6.6.2011 – 6 O 340/10, Streit um einen Domainnamen).
bb) Ausschließliche Zuständigkeit
Die ausschließliche Zuständigkeit des § 140 Abs. 1 MarkenG konkurriert mit der ausschließlichen Zuständigkeit des § 87 S. 1 GWB. Der Knoten wird mit Hilfe der "Schwerpunkttheorie" durchschlagen.
Beispiel:
Die Parteien – bekannte Hersteller von Kräuterspirituosen – streiten darum, ob eine zwischen ihnen geschlossene Abgrenzungsvereinbarung (noch) wirksam ist. In dieser ist das LG B als zuständiges Gericht vereinbart. Das angerufene LG B sieht sich als gem. § 140 Abs. 1 MarkenG zuständig an. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Vereinbarung befasst es sich auch mit dem GWB. § 87 S. 1 GWB, der wegen einer Konzentrationsverordnung die Zuständigkeit des LG H begründen würde, komme trotz Satz 2 der Vorschrift indessen nicht zum Tragen, weil die Wirksamkeit der Vereinbarung vorrangig unter markenrechtlichem Aspekt zu beurteilen sei (LG Braunschweig, Urt. v. 28.8.2013 – 9 O 2637/12).
Die "Zusammenhangsklage" des § 2 Abs. 3 ArbGG ist indessen nicht eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine registrierte Domain für ein Drittunternehmen verwendet, das mit dem (früheren) Arbeitgeber nichts zu tun hat, und der Arbeitgeber auf Unterlassung klagt (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2008 – 3 W 200/07). § 141 MarkenG läuft darauf hinaus, dass die Zuständigkeit bei Kennzeichenstreitsachen nicht in gleicher Weise beschränkt ist wie in § 14 UWG. Weil es mit dieser Beschränkung aber nicht weit her ist, ist die Vorschrift weitgehend bedeutungslos. Problematisch kann indessen die "internationale" Zuständigkeit sein.
Beispiel:
Die Klägerinnen sind Inhaber einer deutschen Wertmarke mit Schutz in der Schweiz und der Tschechischen Republik bzw. einer Gemeinschaftsmarke. Die Beklagte ist eine tschechische Firma, die ebenfalls eine Gemeinschaftsmarke angemeldet hat. Die Klägerinnen machen geltend, angesichts dieses Umstands bestehe die Gefahr, dass die Beklagte, die ihre Marke bei Lieferungen in elf Staaten der Europäischen Union verwende, dies auch in Deutschland tun werde. Die Beklagte rügt die Unzuständigkeit des angerufenen deutschen Konzentrationsgerichts. Dieses sieht sich als unzuständig an, weil keine Kennzeichenverletzung in Deutschland "ernstlich drohe und unmittelbar bevorstehe" (LG Düsseldorf, Urt. v. 26.3.2008 – 2a 247/06). Damit wird in der Sache die Unzuständigkeit mit der Unbegründetheit "gerechtfertigt".
Logisch ist das nicht, aber typisch angesichts des Umstands, dass auch § 32 ZPO auf Begriffe des materiellen Rechts zurückgreift.