Weil § 13 Abs. 1 UWG in dieser Weise die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt, soll er nicht die Frage des Rechtswegs betreffen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5.12.2007 – 7 Ta 238/07). Indessen kann die Vorschrift mit Prozessordnungen kollidieren, die als Eingangsgericht ein anderes Gericht als ein ordentliches Gericht vorsehen. Das gilt insbesondere für § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG, der die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer, der zum Konkurrenten seines früheren Arbeitgebers wird, ist geradezu "klassisch". Die Rechtsprechung hat keine Bedenken, unlautere geschäftliche Handlungen als unerlaubte Handlungen im Sinne der genannten Vorschrift zu behandeln: Nimmt ein Arbeitgeber einen früheren Arbeitnehmer u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, er, der Arbeitnehmer, habe unter Verletzung der ihm vertraglich auferlegten Geheimhaltungspflichten seine, des Arbeitgebers, Produktionsverfahren übernommen und dadurch nicht nur Vertragspflichten verletzt, sondern auch einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen, sind die Arbeitsgerichte zuständig (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 6.7.1998 – 16 W 93/98).
Hinweis:
Wenn man der Frage nachgeht, ob eine unlautere geschäftliche Handlung mit dem Arbeitsverhältnis "in Zusammenhang steht", bewegt man sich allerdings nicht nur schon im Stadium der Begründetheitsprüfung, sondern auch auf dünnem Eis.
Weniger problematisch ist die Zusammenhangsklage des § 2 Abs. 3 ArbGG. Macht ein Kläger Ansprüche aus einem Wettbewerbsverstoß gegen eine GmbH geltend, die von seinen früheren Arbeitnehmern gegründet wurde, so kann er sich aussuchen, ob er eine arbeitsrechtswegfremde Rechtsstreitigkeit vor dem ordentlichen Gericht oder gem. § 2 Abs. 3 ArbGG vor dem Arbeitsgericht geltend macht (OLG München, Beschl. v. 10.11.2008 – 29 W 2501/08). Das aber in Grenzen: In Wettbewerbsstreitigkeiten schließt § 13 Abs. 1 UWG die Erhebung einer Zusammenhangsklage i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen gegen Nichtarbeitnehmer aus (BAG, Beschl. v. 10.6.2010 – 5 AZB 3/10; anders als die Vorinstanz LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.12.2009 – 2 Ta 140/09). Soweit ein Beklagter geltend machen will, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den bei ihm eingeschlagenen Rechtsweg für zulässig erklärt, kann und muss er das allerdings im Wege der sofortigen Beschwerde tun, § 17a Abs. 4 S. 2 GVG.