Der "fliegende Gerichtsstand" des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG entspricht in seinem Wortlaut im Wesentlichen § 32 ZPO, was die Frage nach dem Verhältnis dieser beiden Vorschriften aufwirft. Von der Konzeption her soll die Vorschrift – wie das "nur" zeigt – jedenfalls eine "Ubiquität", wie sie bei Anwendung von § 32 ZPO zu drohen scheint, verhindern. Die Frage, wie die Vorschriften "konkurrieren", lässt sich indessen nicht abstrakt, sondern lediglich im Einzelfall beantworten. Denn eine unlautere Handlung ist nicht ohne weiteres eine unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB. Bei letzterer setzt das BGB voraus, dass es – in rechtswidriger Weise – zu einem Schaden an bestimmten Rechtsgütern einer Person gekommen ist. An ihm kann es bei einer "unlauteren Handlung" fehlen, § 9 UWG. So schützt das Gesetz schon das bloße Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, § 1 S. 2 UWG. In Konkretisierung des "die" ist vor "Handlung" in § 14 Abs. 2 S. 1 UWG gem. § 8 Abs. 1 UWG "eine nach § 3 UWG oder nach § 7 UWG unzulässige" zu lesen. § 8 Abs. 1 UWG spricht in Bezug auf die Handlung statt von "begehen" von "vornehmen". Die "Vornahme" kann schon in der Herstellung einer Ware liegen (LG Mainz BB 1971, 143), natürlich erst recht in der Werbung für sie. Die §§ 4–8 UWG geben eine Fülle von Beispielen.
(1) Stets muss die – unzulässige – "Vornahme" auf die – unzulässige – Beeinflussung eines Marktes abzielen. Bei "Testkäufen" kann das Erfordernis der "Marktbezogenheit" einem Kläger aber nicht entgegengehalten werden (BGH GRUR 1980, 227). Bei "Absatzketten" kommt es darauf an, wo bei der jeweiligen Station – Hersteller, Großhändler, Einzelhändler, Käufer – eine Wettbewerbssituation besteht. Bei bloßen "Durchfuhren" ist sie regelmäßig zu verneinen. Die "Vornahme" muss allerdings nicht in einer Tätigkeit bestehen. Vielmehr kommt, wie § 5a UWG zeigt, auch Unterlassen in Betracht, sofern es geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Deshalb ist das "begangen" des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG nicht als punktuelles Ereignis, sondern als Vorgang zu verstehen, so dass der "Begehungsort" an mehreren Stellen liegen kann. Je nach der Eigenart des inkriminierten Vorgangs kommen als Begehungsort in Betracht:
- Der Ort, an dem eine Druckschrift verbreitet wird BGH (GRUR 1978,194; NJW 1996, 1128),
- bei Schreiben oder Prospekten ihr Absende- wie ihr Empfangsort (LG Hamburg, Urt. v. 16.8.2005 – 312 O 265/05),
- desgleichen bei Faxen,
- bei Telefonaten der Ort, an dem sich der Gesprächsempfänger aufhält,
- bei Rundfunk- und Fernsehanstalten der Sitz des ausstrahlenden Senders, aber auch jeder Ort des Gebietes, in das die Sendung ausgestrahlt wird (BGH GRUR 1994, 530; OLG München OLGZ 1987, 216).
Speziell zum Verkauf im Internet ist zu sagen: Selbstverständlich ist der Ort, an dem die elektronische Verkaufsplattform hergestellt worden ist, Begehungsort. Er ist allerdings i.d.R. nicht oder nur mit einigem Aufwand identifizierbar. Natürlich bleibt der Ort des Servers als "Durchgangsstation" ebenso wie das gesamte Netz außen vor (OLG Rostock, Beschl. v. 20.7.2009 – 2 W 41/09). Das Problem liegt in der weltweiten Abrufbarkeit einer einmal ins Internet gestellten Datei, für deren Inhalt ihr Hersteller nicht grenzenlos zur Verantwortung gezogen werden darf, sondern nur, wenn und soweit der Inhalt den Markt eines (deutschen) Landgerichtsbezirks beeinflussen sollte.
Beispiel:
Wird ein inkriminierter Artikel in einer ausländischen Tageszeitung veröffentlicht, dann fehlt es für eine Unterlassungsklage schon an der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, wenn die Zeitung nicht "bestimmungsgemäß" nach Deutschland hätte gelangen sollen, und zwar auch dann, wenn der Artikel ins Internet gestellt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2008 – I-15 U 17/08, im Anschluss an BGH GRUR 1978, 194).
Die "internationale" Zuständigkeit deutscher Gerichte ist mithin nicht gegeben, wenn die beanstandete Aussage in englischer Sprache auf der für England bestimmten Unterseite eines Internetauftritts veröffentlicht worden ist, selbst wenn sich in diesem Internetauftritt auch eine für Deutschland bestimmte deutschsprachige Unterseite befindet (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.5.2012 – 6 U 103/11). Bisweilen wird allerdings nicht – nur – darauf abstellt, wer in seiner Sprache "angesprochen" wird, sondern auch, wo die angepriesene Ware bezogen werden kann (OLG Hamburg, Urt. v. 9.11.2006 – 3 U 58/06; OLG Hamm, Urt. v. 1.4.2008 – 4 U 10/08). Indessen ist das nicht praktikabel, weil an jeden Ort der Welt geliefert werden kann und geliefert wird, wenn die entsprechenden Versandkosten getragen werden. Plausibel hingegen, wenn gesagt wird, dass vor jedem deutschen Landgericht geklagt werden kann, wenn das Internet-Angebot eine Versendung der Ware an jeden Ort Deutschlands vorsieht (LG Frankfurt, Urt. v. 5.11.2009 – 2/3 S 7/09). Einhelligkeit besteht jedenfalls, dass bei Internetangeboten deutschlandweit tätiger Unternehmer Klagen bei jedem Landgericht in Deutschland eingereicht w...