Das in einer Patentstreitsache angerufene Verwaltungsgericht hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Klage im unzulässigen Rechtsweg erhoben worden und deshalb unzulässig ist. Vielmehr hat es den Rechtsstreit an das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (OVG Münster, Beschl. v. 21.12.2000 – 4 E 820/00).

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