Sollen mehrere verklagt werden, so begründet § 14 Abs. 2 S. 1 UWG nur insoweit einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand, wie ein Beklagter sich die unlautere Handlung des anderen zurechnen lassen muss. Das kann nicht ohne weiteres über einen vom Kläger allen Beklagten pauschal zugeschriebenen Schaden geschehen; vielmehr muss eine – wie auch immer zu qualifizierende – Teilnahme an der Vornahme der unlauteren Handlung gegeben sein, etwa gem. § 8 Abs. 2 UWG. Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat den Vorteil, dass sie sich nicht mit juristischen Begrifflichkeiten auseinander setzen muss, sondern nach Zweckmäßigkeitskriterien ergehen kann.

 

Beispiel:

Sechs ehemalige Vertriebsbeauftragte sollen sich abfällig über die Produkte ihrer ehemaligen Firma geäußert haben. BayObLG (Beschl. v. 17.11.2003 – 1 Z AR 125/03) wählt in diesem Fall das bereits angerufene Gericht mit der – bedenklichen – Begründung, die Klägerin könne infolge Klageerhebung nicht mehr "wählen". Immerhin wird auch noch ein "Zumutbarkeitsargument" nachgeschoben.

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