Die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ist schließlich bei Patentstreitsachen gem. § 143 PtG gegeben.
Hinweis:
In Nordrhein-Westfalen sind sie durch die Verordnung vom 13.1.1998 (GV NW S. 106) für das ganze Land auf das LG Düsseldorf konzentriert. Bisweilen bestehen sogar länderübergreifende Zuständigkeitszuweisungen.
aa) Erfindung
Zu den Patenstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung verknüpft sind. Ein Rechtsstreit ist jedoch nicht bereits deshalb Patentstreitsache, weil Ansprüche aus einem Vertrag geltend gemacht werden, in dem sich eine Partei zur Übertragung eines Patentes verpflichtet hat (BGH, Beschl. v. 22.2.2011 – X ZB 4/09). Nach OLG Frankfurt (Urt. v. 4.4.2002 – 6 U 1/02) sind Patentstreitsachen allerdings auch Streitigkeiten, die ihren Grund in Patentlizenzverträgen oder Vereinbarungen über solche Verträge haben, einschließlich solcher wegen Nichterfüllung derartiger Vereinbarungen. OLG Koblenz (Urt. v. 6.2.2001 – 3 U 520/00) verweist sogar eine Klage auf Zahlung von Restkaufpreis nach Patentverkauf an das Patentgericht. Patentstreitsache ist zwar die Vollstreckungsgegenklage gegen eine Verurteilung wegen Patentverletzung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.10.1984 – 2 W 116/84), aber nicht die Anordnung eines dinglichen Arrestes in ein Patent wegen einer Geldforderung (LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2006 – 4a O 64/06). Die Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts wegen einer Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt ist keine Patenstreitsache, weil zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt (BGH, Beschl. v. 20.3.2013 – X ZB 15/12; anders noch OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.12.1996 – 6 U 163/96).
bb) Arbeitnehmererfindungen
Bei Arbeitnehmererfindungen wird differenziert: Für Rechtsansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen des Arbeitgebers in Bezug auf eine vom Arbeitnehmer "mitgebrachte", bereits vor dem Arbeitsverhältnis getätigte Erfindung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (LAG Köln, Beschl. v. 24.3.1997 – 10 Ta 5/97). Macht ein früherer Arbeitnehmer geltend, Erfinder einer technischen Neuerung zu sein, und verlangt er von dem früheren Arbeitgeber die Vermarktung sowie die Anmeldung zum Patent zu unterlassen, so ist für diesen Rechtsstreit ausschließlich das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht zuständig (BAG, Beschl. v. 9.7.1997 – 9 AZB 14/97).
cc) Rechtsweg
Das in einer Patentstreitsache angerufene Verwaltungsgericht hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Klage im unzulässigen Rechtsweg erhoben worden und deshalb unzulässig ist. Vielmehr hat es den Rechtsstreit an das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (OVG Münster, Beschl. v. 21.12.2000 – 4 E 820/00).
dd) Örtliche Zuständigkeit
Die schlüssige Behauptung einer unerlaubten Handlung im Bezirk des Prozessgerichts (Zugang von Katalogen mit patentverletzenden Produktangeboten im Bezirk des angerufenen Gerichts) genügt für die Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2002 – 4 O 246/01). Eine örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe gerichtete Klage wegen Patentrechtsverletzung lässt sich jedoch nicht aus § 32 ZPO herleiten, weil ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wird. Für diesen ist Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO nicht jeder Ort, für den die Unterlassungspflicht besteht, sondern grundsätzlich der Wohnsitz bzw. der Ort der Niederlassung des Schuldners (LG Mannheim, Beschl. v. 2.8.2010 – 2 O 88/10). Rügelose Einlassung auf den Gerichtsstand liegt auch dann vor, wenn der Beklagte in einem frühen ersten Termin lediglich einen Antrag auf Klageabweisung stellt, ohne diesen auf ein bloßes Prozessurteil zu begrenzen und ohne den Vorbehalt der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Patentgerichts geltend zu machen (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2007 – 4a O 333/06).