Leitsatz (amtlich)

Nach §§ 106 Abs. 1, 102 EnWG entscheiden die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei den OLG gebildeten Kartellsenate über die Berufungen gegen Endurteile der LG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die §§ 92 und 93 GWB gelten nach § 106 Abs. 2 EnWG entsprechend. In Ausübung der Ermächtigung gem. §§ 92, 93 GWB hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Entscheidung über kartellrechtliche Berufungen durch § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (KartGV NW) bei dem OLG Düsseldorf konzentriert. Diese Konzentration gilt auch für Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 106 EnWG.

 

Normenkette

ZPO § 281; EnWG § 106 Abs. 1, §§ 102, 32 Abs. 3; GWB §§ 92-93; KartGV NW § 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 90 O 77/08)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit pp. erklärt sich das OLG Köln auf Antrag der Klägerin für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den ausschließlich zuständigen Kartellsenat bei dem OLG Düsseldorf.

 

Gründe

Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin nicht zuständig.

Im Streit steht ein Schadensersatzanspruch aus § 32 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Nach §§ 106 Abs. 1, 102 EnWG entscheiden die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei den OLG gebildeten Kartellsenate über die Berufungen gegen Endurteile der LG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die §§ 92 und 93 GWB gelten nach § 106 Abs. 2 EnWG entsprechend. In Ausübung der Ermächtigung gem. §§ 92, 93 GWB hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Entscheidung über kartellrechtliche Berufungen durch § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (KartGV NW) bei dem OLG Düsseldorf konzentriert. Diese Konzentration gilt auch für Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 106 EnWG (vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, § 106 Rz. 1, 7). Demnach ist für den vorliegenden Berufungsrechtsstreit die ausschließliche Zuständigkeit des OLG Düsseldorf (Kartellsenat) gegeben. Die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht erfolgt in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO (s. Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl. § 281 Rz. 4 m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2660012

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