Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 16 S 2/10) |
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Münster bestimmt.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten angeblich fällige Zahlungsansprüche aus Gaslieferungen, zuletzt in Höhe von 2.019,40 € geltend. Das Amtsgericht Warendorf hat die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2009 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 19. Januar 2010 beim Landgericht Münster Berufung eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2010 hat der Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund - Kammer für Handelssachen - beantragt. Es werde auf den überwiegend energierechtlichen und kartellrechtlichen Gehalt des Rechtsstreits hingewiesen. Der klägerseits zur Verschleierung der tatsächlichen Rechtsnatur des Lieferverhältnisses gebrachte Vortrag habe die Vorinstanz dazu gebracht, die eigene Zuständigkeit unter Verkennung der Umstände anzunehmen. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 entgegengetreten. Das Amtsgericht Warendorf sei sachlich und funktional zuständig gewesen. Dies könne jedoch offen bleiben, da die Berufung hierauf nicht gestützt werden könne.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 hat sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen - Kartellkammer - des Landgerichts Dortmund verwiesen. Die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit § 98 Abs.1 Satz 1 GVG betreffe nicht die Frage, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Vielmehr werde hierüber die Möglichkeit eröffnet, Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile vor die Kammern für Handelssachen als Berufungsgerichte zu bringen. Bei dem Rechtsstreit handele es sich um eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 87 Satz 1 und 2 GWB. Der Beklagte habe bereits mit Schriftsatz vom 17. April 2009 Verstöße der Klägerin bzw. der Vorlieferantin der Klägerin gegen Art. 81 EG in Verbindung mit § 1 GWB hinreichend substantiiert behauptet und insbesondere auf einen Beschluss des Bundeskartellamtes Bezug genommen. Da der Beklagte als Verbraucher keinen Zugang zu weiteren internen Geschäftsvorgängen der Klägerin bzw. des S habe und insoweit gegenüber der Klägerin ein erhebliches Informationsgefälle vorliege, würde die Forderung nach weiterem Vortrag die Anforderung an die Substantiierungslast überspannen. Ob die Behauptungen des Beklagten in der Sache zuträfen, sei für die Frage der Zuständigkeit des Kartellgerichts ohne Bedeutung. Als Berufungskammer sei nicht die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster, sondern gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 22. November 1994 die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund als Kartellberufungskammer zuständig. Die Zuständigkeit sei nicht auf eine bloß erstinstanzliche Zuständigkeit beschränkt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Zuständigkeit des gemeinsamen Landgerichts als Kartellgericht auch dann gegeben, wenn in der Berufungsinstanz die Verhandlung vor der Kammer vor Handelssachen beantragt werde und eine Kartellsache im Sinne des § 87 GWB vorliege. Dies diene in Streitigkeiten wie den vorliegenden, in denen ein Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, es handele sich um keine Kartellsache, der vom Gesetz- und Verordnungsgeber beabsichtigten Vereinheitlichung der Rechtsprechung.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - III. Kammer für Handelssachen - die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige sich ebenfalls für unzuständig zu erklären. Der Verweisungsbeschluss vom 28. Juni 2010 entfalte keine Bindungswirkung, da die Kartellkammer nur erstinstanzlich zuständig sei. Im Übrigen dürfe auch keine Kartellsache vorliegen.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2011 hat sich die 16. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - III. Kammer für Handelssachen - dementsprechend für funktionell und örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. § 102 EnWG in Verbindung mit § 1 Kartellsachen-Konzentration-VO könne eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nur für erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten eröffnen, nicht aber für die vorliegende zweitinstanzliche Streitigkeit. Darüber hinaus sei nach dem Rechtsgedanken des § 513 Abs. 2 ZPO ein Wechsel der Zuständigkeit zu den Kartellgerichten nicht mehr möglich. Es läge auch keine nach EnWG zu beurteilende Rechtsstreitigkeit vor. Die Frage, ob eine Preiserhöhung der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspreche und ob Preisänderungsklauseln wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen seien, sei nach bürgerlichem Recht, nicht nach dem EnWG zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folge auch nicht aus § 87 GWB. Hierzu wäre es erforderlich, dass eine der Parteien substantiiert einen Sachverhalt vortragen würde, der kartellrechtliche Ansprüc...