Die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung erfordert einen schädigenden Vorfall bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG). Das ist gegeben, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, wenn also bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss mithin in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat (BGH NJW 2015, 1681 = NZV 2015, 327 = DAR 2015, 322 = zfs 2015, 498 m. Anm. Diehl). Eine Benutzung eines Fahrzeugs kann aber vorliegen, wenn ein Traktor im Hof eines Bauernhofs ein Manöver ausführt, um seinen Anhänger in eine Scheune zu fahren (EuGH NJW 2014, 3631 = DAR 2015, 259). Wer im Winter auf schneeglatter Fahrbahn ein stehengebliebenes Fahrzeug anschiebt, wird bei dessen Betrieb tätig (OLG Düsseldorf NZV 2015, 383 = DAR 2015, 458 = zfs 2015, 377). Wird ein Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst, ist der Brand "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs" entstanden, wobei es keine Rolle spielt, auf welche Weise die Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs die Selbstentzündung (hier: Marderbiss) verursacht haben (OLG Karlsruhe NZV 2015, 440). Stürzt ein Rollerfahrer beim Überholtwerden durch einen Lkw, so ist für eine Haftung aus § 7 StVG erforderlich, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Lkw zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben. Allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Vielmehr muss der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder bestimmten Betriebseinrichtungen des Lkw gestanden haben (OLG Koblenz DAR 2015, 460 m. Anm. Schneider).
Literaturhinweis:
Zum Begriff der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) s. Filthaut NZV 2015, 161.