(OLG München, Urt. v. 12.6.2015 – 10 U 3673/14) • Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, wenn gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. Dies kann der Fall sein, wenn übersehen wurde, dass eine Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach besteht, und diese deswegen darlegungs- und beweisbelastet sind, dass der Schadensumfang "vorwiegend von dem ... anderen Teil verursacht" oder verschuldet wurde, insb. in einem Umfang, der eine Alleinhaftung der klagenden Partei rechtfertige. Erst wenn dieser Beweis geführt sein sollte, wäre diese beweispflichtig für im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG zu würdigende Mitverursachungsbeiträge und Verschuldensanteile der beklagten Partei, die gegen eine verringerte oder entfallende Haftung abzuwägen wären.

ZAP EN-Nr. 791/2015

ZAP 21/2015, S. 1119 – 1119

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