Sowohl der Deutsche Anwaltverein (DAV) als auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben Kritik an verschiedenen Punkten des Referentenentwurfs des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums (BMJV) zum Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften geübt. Mit dieser Novelle soll u.a. die EU-Pauschalreise-Richtlinie 2015/2302 in deutsches Recht umgesetzt werden. Diese soll – anders als bislang im Wege der Vollharmonisierung – den rechtlichen Rahmen an die Entwicklungen des Reisemarkts anpassen und Regelungslücken schließen.
So wird etwa kritisiert, dass der Referentenentwurf an eine Kündigung des Reisevertrags im Wesentlichen die Folgen eines Rücktritts knüpft, so dass sich das gesamte Vertragsverhältnis faktisch in ein Rückabwicklungsverhältnis umkehrt, während nach der EU-Richtlinie eine Aufhebung des Vertrags nur für die Zukunft vorgesehen sei. Dies führe zu einer Verschiebung der Vortrags- und Beweislast und habe Folgen auch für den Fall, dass unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zu einem Mangel führen.
Zudem beanstandet der DAV, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Begrenzung des Risikos des Veranstalters auf Mehrkosten der Rückbeförderung und die Unterbringung für maximal drei Nächte nicht vollständig umgesetzt sind. So fehle eine Regelung, wonach sich die Verpflichtungen des Veranstalters auch im Fall der Kündigung – vorbehaltlich eines möglichen Schadensersatzanspruchs – auf die Rückbeförderung und die Kosten von maximal drei Übernachtungen beschränken.
Der Verein kritisiert zudem, dass der Bereich nicht gewerblicher Gelegenheitsveranstalter komplett aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften über Pauschalreiseverträge herausgenommen werden soll, während diese bisher nach § 651k Abs. 5 BGB lediglich von der Sicherungspflicht ausgenommen sind. Der DAV hält die geplante Ausnahme sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes als auch im Hinblick auf den Wettbewerbsvorteil gegenüber gewerblich tätigen Reiseunternehmen für bedenklich. Sie sei auch durch die Richtlinie nicht geboten.
Die BRAK bemängelt insbesondere in formeller Hinsicht, dass das geplante Gesetz an vielen Stellen unnötige Unklarheiten und komplizierte Gestaltungen enthält. So arbeite der Entwurf mit zahlreichen Verweisen auf Tatbestände und Rechtsfolgen. Durch diese Verweisungstechnik entstünden komplizierte Regelungen, die selbst für den Rechtskundigen nicht einfach nachzuvollziehen seien. Zum Teil werde hier die Rechtslage nur durch "eine lange und nur nach mehrmaliger Lektüre und mühevollem Blättern verständliche Verweisungskette" ersichtlich. Generell gelte aber, dass bei der Gestaltung von Gesetzestexten Verweisungen auf Vorschriften unterbleiben sollten, die ihrerseits wieder auf andere Vorschriften verweisen.
[Quellen: DAV/BRAK]