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ZAP 21/2016, Die begründungslose Entscheidung

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Die Nichtbegründung von Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes stellt eine seit langem bekannte und verfassungsrechtlich gebilligte Praxis dar (vgl. BVerfGE 50, 287, 290). Besonders bedeutsam wird das Problem bei der Nichtbegründung bzw. Pauschalbegründung der Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden (§ 544 Abs. 2 S. 2 ZPO) oder der Verwerfung der Revision im Strafprozess als (offensichtlich) unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieses Prozedere der Nichtbegründung setzt sich in der Verfassungsbeschwerde fort (§ 93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG). Als Rechtfertigung für dieses Verfahren wird regelmäßig die Arbeitsentlastung des Gerichts hervorgehoben.

Dem Bürger wird aber versichert, dass die Prüfung seines Rechtsbehelfs ebenso sorgfältig erfolgt, wie bei einer begründeten Entscheidung. An der materiellen Qualität der Entscheidung soll sich nichts ändern, denn auch bei der begründungslosen Zurückweisung liegt beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen intern ein begründetes Votum vor. "Jedes Mal wird die Sache sorgfältig geprüft und das Ergebnis der Prüfung in einem Votum festgehalten" (Lübbe-Wolff, Wie funktioniert das Bundesverfassungsgericht, 2014, S. 21 f.; ebenso Vosskuhle NJW 2013, 1329, 1335). Wenn dem aber so ist, dann könnte das Votum – jedenfalls in den Fällen, in denen dieses unveränderte Entscheidungshilfe geworden ist – zugänglich gemacht werden.

Obwohl die Nichtbegründung wenig zufriedenstellend ist und ich selbst die Begründung jeder gerichtlichen Entscheidung an anderer Stelle gefordert habe (vgl. Eschelbach/Geipel/Weiler StV 2010, 325 ff.), könnte die Nichtbegründung auch einen positiven Effekt haben. Vermutlich wird es nur wenige Begründungen geben, die den Beschwerdeführer überzeugen. Aus einer gegebenen Begründung könnt...

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