Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt aus deutscher Sicht dem Recht des Staates, in dem der Erblasser bei Eintritt des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, dass offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat bestand (Art. 21 VO (EU) 650/2012 – EUErbVO). Damit ist die früher auch in Deutschland maßgebende Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers aufgegeben (Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 1. Aufl. 2016, Einl Rn 34). Art. 22 VO (EU) 650/2012 eröffnet begrenzte Möglichkeiten einer Rechtswahl. Diese Kollisionsnormen werden bei Erblassern, die im Inland lebten, i.d.R. zur Anwendung deutschen Erbrechts führen. Das Erbstatut umfasst insbesondere den Übergang der Vermögenswerte, Rechte und Pflichten des Nachlasses auf den Erben, die Rechte des Erben und die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (Art. 23 Abs. 2 VO (EU) 650/2012). Die VO (EU) 650/2012 ist räumlich in den Staaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands anzuwenden. Andere Staaten haben abweichende Kollisionsnormen, die die Erbfolge vollständig oder zum Teil einer anderen Rechtsordnung unterwerfen können (vgl. Süß, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015; Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 97. Aufl. 2016).
Sowohl in einem Inlandsfall als auch in einem Fall mit Auslandsberührung wird sich ein vorsichtiger Anbieter stets von der Erbenstellung einer Person überzeugen, die Auskunft über ein mit dem Erblasser begründetes Vertragsverhältnis oder über Zugangsdaten verlangt. Viele große ausländische Dienstleister zeigen allerdings nur geringe Bereitschaft, sich mit Anfragen von Erben zu befassen, die auf das deutsche Erbrecht gestützt werden (vgl. Lange/Holtwiesche ZErb 2016, 125, 126 f.; Deutscher Anwaltverein, a.a.O., S. 25 ff.; Deusch ZEV 2014, 2, 3; Steiner/Holzer ZEV 2015, 262, 264; Gloser MittBayNot 2016, 12, 18 f.). Im Inland wird der Nachweis des Erbrechts durch einen Erbschein geführt, der die Vermutung der Richtigkeit und öffentlichen Glauben beansprucht (§§ 2353, 2365, 2366 BGB). Ein deutscher Erbschein genügt jedoch im Ausland zum Nachweis des Erbrechts und der Erbenstellung i.d.R. nicht. Vielfach sind eine gerichtliche Entscheidung oder eine notarielle Bescheinigung des Erbrechts notwendig. Ausländische Dienstleister verlangen häufig Erbnachweise nach ihrer Heimatrechtsordnung. Daraus können sich für den Erben erhebliche praktische Hindernisse in dem Bemühen um Zugang zum "digitalen Nachlass" ergeben.