Enthält der Prozessvergleich keine Kostenregelung, bewusst oder unbewusst, trägt von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten (§§ 98, 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). § 98 ZPO geht den §§ 344, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vor.

 

Hinweis:

Ist im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Vergleich geschlossen und nichts über die Kosten vereinbart worden, gilt § 98 ZPO und nicht § 788 ZPO (BGH NJW 2007, 1213).

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