Selten ist eine Anfechtung der materiell-rechtlichen Seite nach §§ 119, 123 BGB möglich; auch hier ist die Fortsetzung des Prozesses zu beantragen. Aus der Doppelnatur des Prozessvergleichs folgt, dass er den Prozess nicht beendet, wenn er aus sachlich-rechtlichen Gründen nichtig oder anfechtbar ist. Der Kläger stellt den alten Klageantrag, der Beklagte beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet ist.

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