(LG Trier, Beschl. v. 8.8.2016 – 1 Qs 32/16) • Im selbstständigen Verfallsverfahren des Bußgeldverfahrens (§ 29a OWiG) entstehen für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren des Vertreters des Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG.
ZAP EN-Nr. 749/2016
ZAP F. 1, S. 1112–1112
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