(BGH, Urt. v. 13.7.2016 – VIII ZR 296/15) • In Mietverhältnissen muss eine außerordentliche Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug nicht in „angemessener Frist“ gem. § 314 Abs. 3 BGB erfolgen. Die Regelung tritt als lex generalis hinter die spezielleren Regelungen des Mietrechts zurück. Hinweis: Da § 314 Abs. 3 BGB nicht auf Mietverhältnisse anwendbar ist, wenn eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Raume steht, laufen Mieter Gefahr, auch nach längerer Zeit noch außerordentlich gekündigt zu werden, sofern Zahlungsverzug besteht. Vermieter müssen trotzdem die Regeln der Verwirkung beachten.

ZAP EN-Nr. 723/2016

ZAP F. 1, S. 1106–1106

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