Der Austausch gerichtlicher Dokumente zwischen den Vertretern der Parteien und dem Gericht sowie dem Gerichtshof der EU wird ab dem 1. Dezember nur noch über die Software "e-Curia" stattfinden. Das teilte der EuGH Mitte Oktober mit. Damit solle der größtmögliche Vorteil aus der Unmittelbarkeit der papierlosen Kommunikation gezogen und die Behandlung der Rechtssachen optimiert werden, heißt es in der Pressemitteilung. Die dem Gerichtshof und dem Gericht gemeinsame Informatikanwendung "e-Curia" ermögliche es, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
Seit ihrer Einführung im November 2011 habe sich diese Übertragungsart als sehr erfolgreich erwiesen, was sich an der wachsenden Zahl der Inhaber eines Zugangskontos (gegenwärtig 4.230) und dem steigenden Anteil der über "e-Curia" vorgenommenen Einreichungen (83 % im Jahr 2017 beim Gericht) zeige, so die Begründung. Das positive Feedback der Nutzer (Rechtsanwälte und Bevollmächtigte), die Vorteile, die sich aus der Unmittelbarkeit des Austauschs auf elektronischem Weg ergäben, und die Effizienzgewinne, die sich daraus erzielen ließen, dass nicht länger verschiedene Übermittlungsformen (Papierform und digitale Form) zu verwalten seien, hätten das Gericht dazu veranlasst, den Prozess des Übergangs zur papierlosen Durchführung seiner Verfahren fortzusetzen.
Um dieser Entwicklung einen rechtlichen Rahmen zu geben, habe das Gericht bereits im Juli 2018 Änderungen seiner Verfahrensordnung und einen neuen Beschluss über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücke mittels "e-Curia" angenommen. Damit werde "e-Curia" ab Dezember 2018 zur ausschließlichen Art des Austauschs zwischen den Parteien und dem Gericht. Diese Entwicklung betrifft laut EuGH alle Parteien (Kläger, Beklagte und Streithelfer) und alle Arten von Verfahren einschließlich Eilverfahren. Ausnahmen sind zugelassen, etwa wenn sich die Nutzung von "e-Curia" als technisch unmöglich erweist oder wenn Prozesskostenhilfe von einer nicht anwaltlich vertretenen Person beantragt wird.
Denjenigen Rechtsanwälten und Bevollmächtigten, die noch nicht über ein "e-Curia"-Zugangskonto verfügen, rät der EuGH angesichts des näher rückenden Termins, mittels eines entsprechenden Formulars die Eröffnung eines Zugangskontos zeitnah zu beantragen.
[Quelle: EuGH]