Die strittige Frage, ob und ggf. wenn ja, in welcher Weise die Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie im Elternunterhalt auf die Altersvorsorgequote von 5 % anzurechnen sind, hat der BGH dahingehend entschieden, dass nur die den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigenden Tilgungsleistungen auf die Altersvorsorgequote i.H.v. 5 % anzurechnen sind (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, ZAP EN-Nr. 253/2017 = FamRZ 2017, 519).
Da die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen – und damit einem unterhaltsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Zweck – dient, mindern diese Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten dessen Leistungsfähigkeit, sofern sie sich in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten.
Hinweis:
Würde in diese Fällen eine Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete ebenso wie bei einer Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn indessen nicht (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, ZAP EN-Nr. 253/2017 = FamRZ 2017, 519).
Es liegt keine Vermögensbildung "zu Lasten" des Unterhaltsberechtigten vor, wenn und soweit den Tilgungsanteilen noch ein einkommenserhöhender Wohnvorteil auf Seiten des Unterhaltspflichtigen gegenübersteht. Denn ohne die Zins- und Tilgungsleistung gäbe es den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht. Daraus folgt, dass die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen sind, ohne dass dies die Befugnis des Pflichtigen zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist jedoch als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, ZAP EN-Nr. 253/2017 = FamRZ 2017, 519).
Wenn der Unterhaltspflichtige durch Darlehenstilgung erst sukzessive unbelastetes Eigentum bildet, entspricht es nicht seinem gegenwärtigen Lebensstandard, in unbelastetem Eigentum zu leben. Vielmehr strebt der Unterhaltspflichtige an, nach Tilgung des Darlehens mietfrei wohnen zu können und damit letztlich auch im Alter (teilweise) versorgt zu sein. Deshalb gelten für die nebst Zinsen den Mietwert übersteigenden Tilgungsleistungen dieselben Maßstäbe für eine zusätzliche Altersvorsorge wie bei anderen Anlageformen auch. Wollte man das anders sehen, würden all diejenigen Unterhaltspflichtigen benachteiligt, die ihre Altersvorsorge allein auf andere Anlageformen stützen. Sie können im Alter neben der Rente bzw. Pension allein von dem aus der Altersvorsorgequote gebildeten Vermögen profitieren, nicht aber zusätzlich von einem mietfreien Wohnen. Dagegen sind die den Wohnwert sowie eine zusätzliche Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens übersteigenden Tilgungsleistungen grundsätzlich nicht absetzbar (BGH, Beschl. v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16, ZAP EN-Nr. 253/2017 = FamRZ 2017, 519).
Ob etwas anderes gilt, wenn dadurch die Immobilienfinanzierung gefährdet wäre oder sich der Unterhaltspflichtige aus einem vor Bekanntwerden seiner Unterhaltspflicht zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht lösen bzw. diesen nicht beitragsfrei stellen kann (vgl. dazu BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), hat der BGH nicht entscheiden müssen.