Beim sog. Punktehandel lässt der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit den Anhörungsbogen durch einen gewerblichen Anbieter ausfüllen, der als Fahrer eine namentlich benannte, aber nicht existierende Person einsetzt. Dies zielt darauf, durch die Abgabe des auf diese Weise ausgefüllten Anhörungsbogens den Eintritt der kurzen Verfolgungsverjährung des § 26 Abs. 3 StVG zu bewirken. Der Punktehandel ist strafwürdiges Verhalten. Eine Strafbarkeit nach geltendem Recht, insbesondere nach § 164 StGB, besteht bei dieser Konstruktion aber nicht (OLG Stuttgart NJW 2018, 1110 m. Anm. Mitsch = DAR 2018, 392 m. Anm. Niehaus = StRR 5/2018, 21= VRR 5/2018, 16 [jew. Deutscher]): Eine fiktive Person ist kein "anderer" i.S.d. § 164 StGB. Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass dem Angeklagten das Ausfüllen des Anhörungsbogens durch einen Dritten nicht nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden kann (wie 1. Strafsenat des OLG Stuttgart NJW 2017, 1971 m. Anm. Hecker = DAR 2017, 396 m. Anm. Niehaus; gegen 2. Strafsenat des OLG Stuttgart NStZ 2016, 155 = DAR 2015, 708 m. Bespr. Niehaus 720 = zfs 2016, 47 m. Anm. Krenberger = StRR 2015, 473 [Deutscher] = Deutscher ZAP F. 22 R, 927).

 

Literaturhinweis:

Die falsche Verdächtigung im Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren behandelt Huber (NStZ 2018, 248).

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