(AG Schwerin, Beschl. v. 16.9.2019 – 18 UR II 221/18 B) • Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät, um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötigt dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Deshalb besteht auch in Beratungshilfesachen Anspruch auf Erstattung der von dem Rechtsanwalt gefertigten Fotokopien aus der Staatskasse

ZAP EN-Nr. 642/2019

ZAP F. 1, S. 1115–1115

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