In seiner Entscheidung vom 18.10.2016 (11 S 302/15, AnwBl 2017, 560 = AGS 2017, 164 = RVGreport 2017, 214) hatte sich das LG Köln mit der Wirksamkeit verschiedener Klauseln in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung zu befassen (vgl. zur 15-Minuten-Zeittaktklausel u.a. des LG Köln auch N. Schneider, Kolumne in ZAP 18/2019, S. 939).
Anlass war eine Unterlassungsklage der Rechtsanwaltskammer Köln gegen eine dort ansässige Anwaltskanzlei. Die Entscheidung des LG wird i.d.R. nur im Zusammenhang mit der von ihm für unzulässig erklärten 15-Minuten-Zeittaktklausel zitiert. Dabei hatte das LG Köln auch zahlreiche weitere Klauseln geprüft und teilweise für unwirksam erklärt. In diesem Zusammenhang hat es eine Klausel beanstandet, in der pauschalierte Auslagen vereinbart worden waren. Neben einer Zeitvergütung i.H.v. 230 EUR je Stunde war vereinbart, dass der Mandant zusätzlich pauschalierte Auslagen i.H.v. 5 % der berechneten Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung, mindestens aber 50 EUR, zu zahlen habe. Das LG Köln hat diese Klausel für unwirksam erklärt (Rn 81 der Urteilsgründe), da sie gegen das gesetzliche Leitbild des RVG in Nr. 7002 VV verstoße. Nr. 7002 VV enthalte einen wesentlichen Grundgedanken des RVG. Die von der beklagten Kanzlei verwendete Klausel, die eine höhenmäßig nicht gedeckelte Mindestpauschale vorsehe, sei daher gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung durchaus nachvollziehbar, da die Höhe der Pauschale letztlich offenbleibt und keine Begrenzung vorsieht. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass das LG Köln hier kräftig danebengelegen hat.
Zum einen darf man bereits in Zweifel ziehen, ob die Begrenzung von Auslagenpauschalen dem gesetzlichen Leitbild des RVG entspricht und einen wesentlichen Grundgedanken der Anwaltsvergütung verkörpert. Betrachtet man die Nr. 7001 VV, so stellt man fest, dass bei konkreter Abrechnung keine Grenze vorgesehen ist. Warum dies bei einer Pauschale anders sein muss, ist ohne Weiteres nicht nachvollziehbar.
Dass das LG Köln hier letztlich einem Trugschluss erlegen ist, zeigt sich an folgender Überlegung:
Berechnet man die 5 % vom Honorar, so ergibt sich für jede Stunde ein Betrag i.H.v. 11,50 EUR, die pauschal als Auslagen erhoben werden. Addiert man die Zeitvergütung von 230 EUR mit dem pauschalen Auslagenbetrag von 11,50 EUR, so ergibt dies einen Stundenlohn i.H.v. 241,50 EUR (inkl. aller Auslagen). Nun ist es aber einhellige Rechtsprechung, dass Stundensätze von 250 EUR nicht zu beanstanden sind (OLG Düsseldorf AGS 2019, 261 = AnwBl 2019, 492 = RVGreport 2019, 330; OLG Koblenz AGS 2010, 282 = RVGreport 2010, 252 = AnwBl 2010, 724). Wenn aber schon ein Stundensatz von 250 EUR zuzüglich Auslagen nicht zu beanstanden ist, dann kann ein Stundenlohn von 241,50 EUR inklusive aller Auslagen wohl kaum zu beanstanden sein.
Zum anderen fragt man sich aber auch, warum ein Anwalt bei Vereinbarung eines Stundensatzes einen zusätzlichen pauschalen Auslagenersatz vereinbart. Es wäre doch hier viel einfacher und eindeutiger gewesen, einen Stundensatz einschließlich aller Auslagen zu berechnen. Dies wäre sowohl für Anwalt als auch Mandant einfacher zu handhaben gewesen und hätte erst gar nicht zu einer Beanstandung durch die Rechtsanwaltskammer geführt.
Man kann sich auch selbst das Leben schwer machen.
Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
ZAP F., S. 1091–1091