Aus kaufmännischer Sicht dürften in der überwiegenden Zahl der Fälle die konkreten Preisverhandlungen einen Großteil der Verhandlungen mit dem jeweiligen Kunden einnehmen. Dies ist zumeist eng verknüpft mit der Frage der Vertragslaufzeit. Während auf beiden Seiten vermutlich noch Einigkeit darüber besteht, dass sie zunächst möglichst weitgehende Planungssicherheit erhalten möchten, dürften hinsichtlich des Weges dorthin und der dabei zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen schnell Diskussionen entstehen. Muss der Dienstleister bspw. kostspielige Investitionen tätigen, die sich für ihn erst über eine längere Vertragslaufzeit amortisieren, wird er anders kalkulieren und andere Regelungen benötigen, als wenn dieser Punkt entfällt. Muss er stattdessen damit rechnen, dass es kurzfristig zu Preisänderungen im Markt kommt, auf welche er zeitnah reagieren können muss, um diese an den Kunden weiterzugeben (bspw., weil der Dienstleister Schwankungen im Energiebereich nicht einfach so auffangen kann oder das stark saisonale Geschäft des Kunden den Einsatz von Subunternehmern notwendig macht), sollte die Laufzeit der Preise eher kurz sein.
Wenn möglich, sollte man daher zwischen der reinen Vertragslaufzeit und der Festschreibung der Preise trennen. Für welchen Zeitraum man sich preistechnisch binden möchte und wann nicht, ist natürlich eine kaufmännische Grundsatzentscheidung, die jedoch Einfluss auf andere Faktoren wie die Kündigung hat. Ob man einen festen Preisanpassungsmechanismus wählt, indem man bspw. eine Preisanpassung an einen bestimmten, sachlich passenden Index des statistischen Bundesamtes koppelt, oder ob man von vorneherein regelmäßige Termine festlegt, zu welchen sich die Parteien über etwaige Preisanpassungen austauschen – selbstverständlich gekoppelt mit einem Szenario für den Fall der Nichteinigung – ist in jedem Einzelfall mit dem Mandanten gemeinsam zu entscheiden.
Welche Ausstiegsszenarien man wählt bzw. wählen kann, hängt jeweils auch von der Art und Weise der Dienstleistungserbringung ab.
Ist der Dienstleister für seine Leistungserbringung auf einen – mit dem Kunden vorab abgestimmten – Subunternehmer angewiesen, sollte der Wegfall dieses Subunternehmers ebenso ein (außerordentliches) Kündigungsrecht für den Dienstleister darstellen wie signifikante, vorher nicht erwartete und demnach nicht besprochene Änderungen in den Mengenvolumina.