Fehlende Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Beschuldigten stehen der Anordnung ihrer Entziehung nicht entgegen (BGH NStZ-RR 2020, 155). Hat der Täter einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht, so kann die sonst im Urteil erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung sprechenden Umstände unterbleiben und der Tatrichter kann seine Prüfung darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten (KG zfs 2020, 346; zur Einbeziehung von Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung BGH NStZ-RR 2020, 155 Ls.). Wie hier bereits berichtet sieht die wohl h.A. bei einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB mit einem E-Scooter die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an (aktuell LG Dortmund DAR 2020, 274 = VRR 3/2020, 14 = StRR 3/2020, 30 [jew. Deutscher]; vgl. a. jüngst BayObLG DAR 2020, 576; Rechtsprechungsübersicht bei Kerkmann NZV 2020, 161). Anders das AG Dortmund BA 57, 118 = NZV 2020, 270 (Staub): Im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einem angemieteten E-Scooter nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr und ohne tatsächlich feststellbare oder auch nur abstrakt drohende Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter durch einen nicht vorbelasteten geständigen Täter könne nicht von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kfz ausgegangen werden. Dann soll ein Fahrverbot nach § 44 StGB die angezeigte Folge sein. – Ein bedeutender Fremdschaden, der gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei einer Unfallflucht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, liegt nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth erst ab einem Betrag von 2.500 EUR vor (DAR 2020, 217 = NZV 2020, 55 [Krenberger]). Bislang setzt die Rechtsprechung den Grenzwert mehrheitlich bei 1.300 EUR an (LG Dresden DAR 2020, 344 m. Anm. Tücks: 1.500 EUR). Dem entgegen sieht das BayObLG (DAR 2020, 268 m. Anm. Fromm = VRR 4/2020, 17 = StRR 4/2020, 28 [jew. Burhoff]) einen bei einem Verkehrsunfall verursachten Fremdschaden für Reparaturkosten i.H.v. 1.903,89 EUR netto als einen bedeutenden Schaden an. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist aufzuheben, wenn sich nach einem längeren Zeitraum (hier: über neun Monate) keine weiteren Erkenntnisse für einen dringenden Tatverdacht ergeben (LG Düsseldorf DAR 2020, 398 m. Bespr. Staub 407).