Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG verlangt, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kfz im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch gegeben ist oder zumindest nachwirkt. Es macht für die Haftung der Kfz-Halters rechtlich keinen Unterschied, ob ein Brand seines Fahrzeugs unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen auch dann durch das Kfz selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit-)geprägt worden, wenn unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz steht. Einer Haftung des Halters steht auch nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt des Schadensfalls das Fahrzeug schwer beschädigt sowie nicht mehr betriebsbereit war und nicht feststand, ob es wieder im Straßenverkehr eingesetzt werden könnte. Auch unter diesen Umständen handelt es sich (noch) um ein Kfz i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG (BGH DAR 2021, 454; a. BGH NJW 2021, 1157 = DAR 2021, 88).
Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht im Betrieb i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer wegen der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, sodass der Pkw von der Mitnahme des Transportbands rutscht und deshalb durch Betriebseinrichtungen der Waschstraße beschädigt wird (OLG Zweibrücken NJW-RR 2021, 336 = zfs 2021, 499 = NZV 2021, 430 m. Anm. Bachmor). Aspiriert ein Beifahrer zeitlich zusammentreffend mit einem Unfall ein Stück Hartwurst, wodurch sich ein hypoxischer Hirnschaden ausbildet, indiziert dies noch keine Unfallfolge aus dem Betrieb eines Kfz (OLG Stuttgart NZV 2021, 217 m. Anm. Reimer/Kesner). Der Ausschluss der Haftung eines Kfz-Halters nach § 8 Nr. 2 StVG greift auch dann ein, wenn der Fahrzeugführer bei einem Ausparkmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes, Fahrzeug beschädigt (BGH DAR 2021, 194 m. Anm. Greger = zfs 2021, 320 m. Anm. Scholten = VRR 4/2021, 8 m. Anm. Schroeder). Der Haftungsausschluss gilt nicht in Bezug auf einen Beifahrer, der lediglich befördert wird und aussteigt; insoweit ist er nicht bei dem Betrieb des Kfz tätig (OLG Celle VRR 7/2021, 12 m. Anm. Schroeder).
Hinweis:
Inbetriebnahme, Führen, Gebrauchmachen von Kfz/Anhänger erörtert Ternig in zfs 2021, 368. Zur Haftung aus Betriebsgefahr s. Laws zfs 2021, 489.