Zum Umtausch einer Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis hat sich der EuGH geäußert (NZV 2021, 261 m. Anm. Ternig = DAR 2021, 16 m. Anm. Greefe = zfs 2021, 233 m. Anm. Haus): Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen die in dieser Bestimmung vorgesehene gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität auf Führerscheine anwendbar ist, die infolge eines Umtauschs gem. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden. Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber dieses Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte (vgl. auch EuGH NJW 2021, 2265 = DAR 2021, 453 [Ls.] = zfs 2021, 355; zur Umschreibung des Führerscheins aus einem der in Anlage 11 zu § 31 FeV genannten Staaten (nicht EU/EWR, OVG Münster NZV 2021, 319 m. Anm. Ternig). Da bei einem Umtausch eines aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins in einen ausländischen – hier griechischen – Führerschein die deutsche Fahrerlaubnis grds. bestehen bleibt, unterliegt diese unverändert einer Entziehung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG, die zugleich entsprechend § 3 Abs. 1 S. 2 StVG für den ausländischen Führerschein wirkt. Dieser ist daher zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen (OVG Lüneburg NJW 2021, 2228 [Ls]). Der Wohnsitzmitgliedstaat ist zuständig für formelle Änderungen (Vermerke) des Führerscheins (EuGH NJW 2021, 1805 = DAR 2021, 453 [Ls]). Beim Wohnsitzerfordernis (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV) kann ohne besonderen Anlass nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats den europaweit standardisierten Fragebogen zum Wohnsitz ohne Ermittlungen ausfüllt und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt. Nimmt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats auf eine private Information als den im Erteilungsverfahren geforderten und beigebrachten Nachweis für die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen Bezug, so macht diese zweckgerichtete Bezugnahme die betreffende Information auch dann, wenn sie bei isolierter Betrachtung eine von einer Privatperson eingeholte Information sein könnte, zu einer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information (OVG Schleswig NJW 2021, 2376). Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die 185-Tage-Frist bereits verstrichen ist. Lässt sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche (sowie ggf. zusätzlich über berufliche) Bindungen verfügt, in einer Weise nieder, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird, spricht viel für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes ab dem Beginn des Aufenthalts. Ansonsten bildet jedoch der Umstand, dass der Betreffende erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins unter der angegebenen Adresse Wohnung im Ausstellungsmitgliedstaat genommen hat, ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass er sich nur zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis dort angemeldet bzw. aufgehalten hat, ohne einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (VGH München NJW 2021, 2450).
Hinweis:
Zur Anerkennung einer betrügerisch erlangten ausländischen Fahrerlaubnis s. Ternig NZV 2021, 397. Die nachträgliche Befristung und Umtauschpflicht für bisher unbefristete Führerscheine erläutert Dauer in DAR 2021, 245.