Hinweis:
Den gesetzlich nicht geregelten Verzicht auf die Fahrerlaubnis erörtert Dauer in NZV 2021, 293. Zur anwaltlichen Beratung im Führerscheinentzugsverfahren vgl. Dronkovic NJW 2021, 1443. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden in Fällen der Alkohol- oder Drogenproblematik erläutert Rebler in SVR 2021, 326.
a) Cannabis
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kfz, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Der Konsum von Cannabis fällt nur dann nicht unter Ziff. 9.2, wenn dieses ärztlich verordnet und entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Dies darzulegen ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers (VGH Mannheim zfs 2021, 534; s.a. OVG Saarlouis zfs 2021, 239). Nach gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis ist ab einer Konzentration von THC-Metaboliten (THC-COOH) von 150 ng/ml im Blutserum nach aktueller Rechtsprechung von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen. Ein unsubstantiierter und auch nicht belegter Vortrag des Betroffenen ist nicht geeignet, den nach gesicherten und auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis fußenden Grenzwert für einen regelmäßigen Cannabiskonsum in Frage zu stellen (OVG Magdeburg zfs 2021, 538).
b) Sonstige Drogen
Jedenfalls eine einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis, hier: Amphetamin), die in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht, reicht aus, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kfz zu schließen; eine Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels muss nicht nachgewiesen sein (OVG Bautzen zfs 2021, 414).
c) Sonstige Eignungsmängel
Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt zugleich eine erhebliche Straftat i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV dar. Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung (VGH München NJW 2021, 1831 = zfs 2021, 294 = NZV 2021, 439 m. Anm. Hühnermann).
d) Verfahrensfragen (insb. Gutachtenanordnung)
Hinweis:
Beweislast und Beweisregeln im Fahrerlaubnisrecht behandelt Rebler in NZV 2021, 184. Die Gutachtensanforderung nach der FeV erörtern Rebler in NZV 2021, 240 und Weber in NZV 2021, 353. Aktuelle Entwicklungen zur MPU-Anordnung nach § 13 FeV beschreibt Wandt in VRR 9/2021, 4.
Die Fragestellung in der Anordnung eines MPU-Gutachtens muss anlassbezogen und verhältnismäßig sein. Insbesondere muss sie sich auf einen hinreichend tatsächlichen und in der Anordnung genannten Anlass beziehen (VG Aachen NZV 2021, 224 m. Anm. Ugur). Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein MPU-Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. (BVerwG DAR 2021, 527 = zfs 2021, 474). Dient eine Fahreignungsbegutachtung dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so darf zu diesem Zweck gem. § 13 S. 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden, nicht eines MPU-Gutachtens (OVG Bautzen NJW 2021, 2305 = zfs 2021, 417). Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der drogenbedingten Nichteignung zum Führen von Kfz auszugehen (VGH Mannheim zfs 2021, 534). Bei gelegentlichem Cannabiskonsum darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines (positiven) MPU-Gutachtens nicht generell, also einzelfallunabhängig, von einem Abstinenznachweis abhängig machen (OVG Münster DAR 2021, 409 m. Anm. Dronkovic = Gail NZV 2021, 486; zur Klärung von Eignungszweifeln bei ärztlich verordneter Cannabismedikation und vorherigem regelmäßigen Konsum OVG Saarlouis zfs 2021, 239). Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Unterliegt die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist einem Verwertungsverbot, darf die Annahme fehlender Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht gem. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darauf gestützt werden, dass der Betroffene ein vor Ablauf der Frist gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat (BVerwG NJW 2021, 1970 = DAR 2021, 465).
§ 2 a Abs. 3 StVG macht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach Versäumung der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht davon abhängig, dass dem Fahranfänger wegen der Fristversäumung ein Verschulden zur Last fällt. Die Obliegenheiten entfallen nicht dadurch, dass die Schließung der Fahrschulen wegen des Lockdowns währe...