Geschütztes Rechtsgut des § 315 b StGB ist die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Ein Verkehrsraum ist hierbei dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH NStZ-RR 2021, 116 = NZV 2021, 434 m. Anm. Rinio). Steht ein Außeneingriff in den Straßenverkehr in keinem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik des getroffenen Fahrzeugs, ist eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr nur zu bejahen, wenn durch den Eingriff die sichere Beherrschbarkeit eines im fließenden Verkehrs befindlichen Fahrzeugs beeinträchtigt und dadurch mit der Folge eines sog. Beinahe-Unfalls unmittelbar auf den Fahrvorgang eingewirkt wird (BGH NStZ-RR 2021, 108). Übermüdung kann einen geistigen oder körperlichen Mangel i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB darstellen. Allerdings ist ein solcher Übermüdungszustand zu verlangen, welcher für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafs mit sich bringt; der Fahrer also bei sorgfältiger Selbstbeobachtung die Übermüdung hätte bemerken können oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (LG Leipzig DAR 2021, 403). Rollt ein Auto zurück, weil der Fahrer versehentlich den Rückwärtsgang des Automatikgetriebes eingelegt hat, liegt kein Rückwärtsfahren i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f StGB vor (OLG Zweibrücken DAR 2021, 161 = zfs 2021, 50 = NZV 2021, 381 m. Anm. Rinio). Für eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert i.S.d. § 315c Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es i.S.e. Beinahe-Unfalls nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Es reicht für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktionen – noch zu retten vermochte. Die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist nicht schon dann gegeben, wenn eine werthaltige Sache in einer solchen Weise gefährdet worden ist. Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat. Dessen Höhe ist nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (BGH NStZ-RR 2021, 187; VRR 9/2021, 15 m. Anm. Burhoff; zur Gefährdung des Bahnverkehrs nach § 315 StGB: BGH StV 2021, 256 = NZV 2021, 329 m. Anm. Rinio). Eine konkrete Gefahr i.S.d. § 315c StGB liegt regelmäßig nicht vor, wenn es einem Verkehrsteilnehmer noch möglich ist, einen Unfall durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- oder Ausweichmanöver abzuwenden (OLG Celle VRR 8/2021, 16 m. Anm. Burhoff).