Als erforderlichen Herstellungsaufwand hat der Schädiger den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu tragen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Bei Beschädigung eines Taxis sind Kosten für ein Ersatztaxi für den gesamten Zeitraum der Ersatzteilbeschaffung und Reparatur von insgesamt 74 Tagen zu ersetzen, selbst wenn das zuvor eingeholte Schadensgutachten von nur einem Tag Reparaturdauer ausgeht. Die Schwierigkeit der Ersatzteilbeschaffung geht nicht zu Lasten des Geschädigten (LG Lübeck NJW-RR 2021, 754 = NZV 2021, 480 m. Anm. Pletter). Bei einem Taxieinzelunternehmer mit nur einem Fahrzeug ist hierbei auch der potenzielle Verlust von Stammkunden zu berücksichtigen (LG Stuttgart DAR 2021, 217). Grundsätzlich darf ein typengleiches Luxusfahrzeug als Ersatz angemietet werden. Das gilt aber nicht schrankenlos: Einem Geschädigten kann es zugemutet werden, für kurze Zeit (elf Tage) auf eine Luxusausstattung, das Prestige und/oder die besondere Fahrfreude eines Sportwagens zu verzichten, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders hohe Miete erhältlich ist (hier das Vierfache des Tagespreises für ein Fahrzeug der höchsten Klassen nach den Schwacke- und Fraunhofer-Listen; OLG Celle NJW-RR 2021, 278 = VRR 6/2021, 10 m. Anm. Schroeder). Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte Unikat (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen. Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten (OLG Düsseldorf zfs 2021, 323 m. Anm. Scholten = NJW-RR 2021, 963). Verzögerungen bei der Reparatur des unfallbeschädigten Kfz, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Schädigers. Insofern kann von dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung auch für einen längeren Zeitraum (hier: 104 Tage) beansprucht werden (OLG Düsseldorf VRS 140, 134 = Schroeder VRR 9/2021, 9).