Leitsatz (amtlich)

1. Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte "Unikat" (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen.

2. Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 23 O 127/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (23 O 127/18) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. pp.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein über den Betrag von 890,00 Euro hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallersatz zusteht.

1. Der Kläger hat grundsätzlich für den Zeitraum, in welchem er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht hat nutzen können, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, juris Rn. 6). Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat (BGH, aaO, Rn. 7). Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (Senat, Urteil vom 22. Januar 2007 - I-1 U 151/06, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 1 U 206/00, juris Rn. 40; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325).

Die mit der Zerstörung seines Fahrzeugs bei dem Unfall weggefallene Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, wurde indes durch die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs am 03.06.2015 beseitigt, sodass nach diesem Zeitpunkt kein weiterer Anspruch auf Ausgleich des in dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit liegenden Schadens mehr besteht.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Dies kann im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs sowohl durch dessen Reparatur als auch durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geschehen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 7). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, juris Rn. 8).

Da der Kläger das Unfallfahrzeugs zu Fortbewegungs- und Transportzwecken genutzt hat, ist das Ersatzfahrzeug geeignet, dessen Funktion ohne Einschränkungen zu erfüllen. Dafür sind die durch den Kläger angeführten besonderen Ausstattungsmerkmale des Unfallfahrzeugs wie Xenonscheinwerfer, Multifunktionslenkrad, Regensensor, beheizte Scheiben und Spiegel, Sitzheizung und Klimaautomatik nicht von Bedeutung. Überwiegend dienen diese Ausstattungsmerkmale der nach dem Vorstehenden nicht maßgeblichen Erhöhung des subjektiven Fahrkomforts. Daneben haben Komponenten wie etwa Xenonscheinwerfer oder das Multifunktionslenkrad zwar auch einen Einfluss auf die Fahrsicherheit, weil die Sichtverhältnisse verbessert werden bzw. der Fahrer etwa das Radio bedienen kann, ohne seinen Blick zu weit von dem Verkehrsgeschehen abwenden zu müssen, jedoch gehören sie nicht bereits zum etablierten Sicherheitsstandard, sodass ihr Fehlen die Nutzbarkeit des Ersatzfahrzeugs nicht beeinträchtigt. Ebenfalls unerheblich für die Erfüllung des Fortbewegungs- und Transportzwecks ist der konkrete Wartungszustand, sofern - wovon auszugehen ist - das Ersatzfahrzeug im Erwerbszeitpunkt zumindest fahrbereit war.

Die objektive wirtschaftliche...

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