Ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Beschäftigter abgeordnet, stellt sich die Frage, ob er im Falle der Abordnung an eine andere Behörde von dieser für den Zeitraum der Abordnung dienstlich beurteilt wird oder ob die abgeordnete Behörde lediglich einen Beurteilungsbeitrag leistet, der dann Gegenstand der dienstlichen Beurteilung der Stammbehörde ist. Im zu entscheidenen Fall ging es um die Abordnung eines im Landesdienst stehenden Richters zwecks Erprobung an das Bundesgericht.
Die Beurteilung eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Bediensteten ist Sache des Dienstherrn (BVerwGE 157, 168 Rn 31). Die Beurteilung der von dem Bediensteten erbrachten Leistung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis (BVerwGE 150, 359, 360 f.). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich der Bedienstete aufgrund der dienstlichen Beurteilung auch bei einem anderen Dienstherrn um das bereits innegehabte oder um ein höheres Statusamt bewirbt. Hauptfunktion der dienstlichen Beurteilung ist es aber, die optimale Verwendung des Bediensteten durch seinen Dienstherrn zu gewährleisten und auf diese Weise die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bestmöglich zu sichern. Dementsprechend hat die dienstliche Beurteilung von Bediensteten die Aufgabe, die allein an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung des Dienstherrn für die Vergabe eines öffentlichen Amtes vorzubereiten und damit der Klärung einer Wettbewerbssituation beizutragen. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des Bediensteten betreffende Maßnahme wird sie grds. vom Dienstvorgesetzten, der vom Dienstherrn bestimmt wird, wahrgenommen (BVerwGE 21, 127, 129 f.).
Das BVerwG hat in seinem Beschl. v. 20.6.2022 (2 B 45/21) ausgeführt, die Abordnung lasse das bestehende Dienstverhältnis grds. unberührt. Dementsprechend sei grds. auch die Stammbehörde für die dienstliche Beurteilung maßgeblich. Nur wenn es das Recht des Dienstherrn ausdrücklich vorsehe, dass im Fall der Abordnung die Abordnungsbehörde die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum der Abordnung zu erstellen habe, liege die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung nicht bei der Stammbehörde. Erstelle die Behörde, an die der Beschäftigte abgeordnet gewesen sei, für die Dauer der Abordnung eine „Beurteilung”, so handele es sich regelmäßig lediglich um einen Beurteilungsbeitrag.
Hinweis:
Diesen Beurteilungsbeitrag kann der Beschäftigte wegen § 44a VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.