Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden haben in den letzten eineinhalb Jahrzehnten eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet eingeführt. Diese sog. Übernachtungsteuer, Hotelsteuer oder Bettensteuer beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) und wird i.d.R. vom Übernachtungsgast bei der Buchung oder der Anmeldung im Beherbergungsbetrieb bezahlt. Seitdem der Bundesgesetzgeber zur Entlastung des Beherbergungsgewerbes mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 (BGBl I S. 3950) zum 1.1.2010 den Umsatzsteuersatz für die unternehmerische Vermietung von Wohn- und Schlafräumen auf sieben % ermäßigt hat (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UmsatzsteuergesetzUStG), wird nunmehr eine Übernachtungsteuer von einzelnen Ländern wie Berlin, Bremen, Hamburg sowie mehreren Städten und Gemeinden im Bundesgebiet erhoben.

Das BVerfG hat in seinem Beschl. v. 22.3.2022 (1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16, Nds MBl 2022, 692 = BB 2022, 1370 ff. = HFR 2022, 676 ff. = Städte- und Gemeinderat 2022, Nr. 7–8, 37 f. = NVwZ 2022, 1038 ff. = ZKF 2022, 159 ff.) festgestellt, die Erhebung von Übernachtungsteuern als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greife zwar in persönliche Freiheitsrechte und ihre Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich der Hotelunternehmer sowie ihre Indienstnahme als Zahlstelle für Übernachtungssteuern in die Berufsfreiheit ein. Die Eingriffe seien jedoch gerechtfertigt.

Zur Begründung führt das BVerfG aus, die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stelle als Auferlegung einer Geldleistungspflicht einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und die persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich dar. Neben der finanziellen Belastung durch die Übernachtungsteuer seien die Hotelunternehmer auch in ihrer von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Berufsfreiheit betroffen, da sie in ihrer Berufstätigkeit als Steuerschuldner für die Steuererhebung als Zahlstelle in Dienst genommen würden. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, von der Aufwandbesteuerung abzusehen, bestehe jedoch nicht. Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sei bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig, weil sie weder – wie die Umsatzsteuer – auf alle Aufwendungen gleichermaßen erhoben würden, noch aus einer Steuerquelle schöpfe, die der Bund bereits einer besonderen Besteuerung unterzogen habe. Der Gesetzgeber und Satzungsgeber könne beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, müsse dies aber nicht.

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