Im Rahmen eines Vergleichs sind von beiden Seiten Überlegungen anzustellen, ob der Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt weiterarbeiten oder ob er freigestellt werden soll. Soll der Arbeitnehmer freigestellt werden, ist zunächst zu regeln, ob eine widerrufliche oder unwiderruflich Freistellung erfolgen soll.
Im Fall der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen, im Fall der unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen nicht mehr gegen seinen Willen während der Freistellungsphase zur Arbeit zurückrufen.
Hinweis:
Urlaub wird während der Freistellung des Arbeitnehmers nur angerechnet, wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Erholungszweck bei einer widerruflichen Freistellung nicht gewährleistet werden kann, weil der Arbeitnehmer jederzeit damit rechnen muss, wieder zur Arbeit erscheinen zu müssen. Dies widerspreche einer Gewährung des Urlaubsanspruchs und damit auch der Anrechnung (BAG, Urt. v. 19.5.2009 – 9 AZR 433/08, NZA 2009, 1211).
Darüber hinaus ist eine Regelung bezüglich etwaiger variabler Vergütungsbestandteile sinnvoll, da die Freistellung insoweit einen Störtatbestand darstellt. Aufgrund der Freistellung können von der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängige Ziele nicht mehr erreicht werden. Es sollte deshalb klar geregelt werden, welcher Zielerreichungsgrad besteht, welche variablen Ansprüche des Arbeitnehmers sich bis zum Beendigungszeitpunkt ergeben und wann diese Ansprüche zur Auszahlung fällig sind.
Darüber hinaus ist die Anrechnung eines etwaigen Zwischenverdienstes zu regeln.
Formulierungsbeispiel:
„Der Beklagte stellt den Kläger ab dem (...) bis zu dem Beendigungstermin von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung (monatliche Fixvergütung i.H.v. (...) EUR brutto) unwiderruflich frei. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf sämtliche etwaige Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche des Klägers, wobei dem Kläger solche Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche zu Beginn des Freistellungszeitraums gewährt werden. Für die Zeiten, in denen der Kläger keinen Urlaub hat, findet § 615 S. 2 BGB insoweit Anwendung, als der Kläger sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er während der Freistellung durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt. Für die Dauer der Freistellung gilt weiterhin das gesetzliche Konkurrenzverbot.”