In Prozessvergleichen werden häufig sog. Ausgleichs- bzw. Erledigungsklauseln aufgenommen werden, um Folgestreitigkeiten zu vermeiden. Als Erledigungsklausel bezeichnet man daher eine Regelung, durch die das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigt und offene Ansprüche erledigt werden sollen. Da die Parteien bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Vergleichs regelmäßig das Ziel verfolgen, ihre wechselseitigen Rechtsbeziehungen umfassend und abschließend zu regeln, legt das BAG derartige Regelungen gem. §§ 133, 157 BGB grds. weit aus. Sie können sich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auf sämtliche Ansprüche oder auf alle finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien beziehen.
Hinweis:
Vor der Vereinbarung einer Ausgleichs- bzw. Erledigungsklausel ist stets zu prüfen, welche Ansprüche möglicherweise noch bestehen. Solche, die nicht abgegolten werden sollen, sind im Vergleich konkret zu regeln, andernfalls können sie nach Vergleichsabschluss nicht mehr geltend gemacht werden.
Ansprüche aus vorsätzlichen Schädigungen verfallen nicht aufgrund der Ausgleichsklausel. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung vollständig ausgeglichen und endgültig erledigt sind, und werden danach bis dahin nicht bekannte vorsätzlich begangene Vermögensdelikte des Arbeitnehmers aufgedeckt (z.B. Untreue, Betrug), stellt es einen Rechtsmissbrauch und eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Arbeitnehmer sich bei entsprechendem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf die mit ihm vereinbarte Ausgleichsklausel beruft.
Zu beachten ist weiter, dass ein Verzicht auf bestimmte Ansprüche nicht uneingeschränkt erfolgen kann. Dies gilt insb. für vertraglich vereinbarte Ansprüche aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Hierbei handelt es sich um sog. unverzichtbare Ansprüche (vgl. § 4 Abs. 4 TVG, § 77 Abs. 4 BetrVG).
Hinweis:
Von einer Ausgleichsklausel nicht erfasst werden ferner der gesetzliche Urlaubsanspruch, Anspruch auf ein Zeugnis, auf die Arbeitspapiere und auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.
Formulierungsbeispiel:
„Mit Erfüllung der in diesem Vergleich geregelten, wechselseitigen Pflichten sind sämtliche finanzielle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt und abgegolten. Über die in dieser Vereinbarung geregelten Absprachen und Ansprüche hinausgehende Verpflichtungen bestehen nicht. Von dieser Ausgleichsklausel unberührt bleiben gesetzliche unverzichtbare Ansprüche sowie unverfallbare Ansprüche bzw. Anwartschaften. Die Parteien sind sich darüber einig, dass gegeneinander keine gesetzlichen unverzichtbaren Ansprüche bestehen.”