Zunehmend wird kritikfähiges Verhalten auch im öffentlichen Dienst unter dem Stichwort „Mobbing” thematisiert. Die konkrete Ausprägung erfährt „Mobbing” durch einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Mögliche Anspruchsgrundlage ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Die unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schäden ist bereits vom Reichsgericht entwickelt und nachfolgend vom BVerwG übernommen worden (vgl. BVerwGE 13, 17, 19 f.; BVerwGE 162, 253 Rn 9 jeweils m.w.N.). Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (vgl. zuletzt BVerwG NVwZ 2023, 609 Rn 9 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. BVerwGE 118, 10, 13); sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG NVwZ 2013, 797 Rn 10 m.w.N.).
Hinweis:
Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch, soweit durch eine gezielte Unterbeschäftigung die Fürsorgepflicht verletzt worden ist.
Nach dem Urt. des BVerwG v. 28.3.2023 (2 C 6/21, ZTR 2023, 431 f. = IÖD 2023, 182 ff. = NZA 2023, 1044 ff. = LKV 2023, 216 ff.) soll mit der Bezeichnung als „Mobbing” ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert werden. Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing” bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liege darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen könne. Wesensmerkmal der als „Mobbing” bezeichneten Beeinträchtigung sei die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukomme.