In der Praxis ist es üblich, dass zur Sicherung seiner Planung der Rat einer Kommune eine Veränderungssperre beschließt und diese erforderlichenfalls verlängert.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB um ein Jahr verlängern. Die Verlängerung bedarf eines Satzungsbeschlusses nach § 16 Abs. 1 BauGB (BVerwGE 120, 138, 140).
Das BVerwG hebt in seinem Urt. v. 25.4.2023 (4 CN 9/21) hervor, dass eine Veränderungssperre nur erlassen – und verlängert – werden dürfe, wenn die Planung, die sie sichern solle, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Wesentlich sei dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt habe. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen, reiche nicht aus. Eine Veränderungssperre – und damit auch ihre Verlängerung – scheide ferner aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lasse, d.h. wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar seien oder sonst eindeutig sei, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lasse.
Hinweis:
Für die nach § 16 Abs. 2 BauGB erforderliche öffentliche Bekanntmachung einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor: Die Gemeinde kann entweder die Satzung bekannt machen (§ 16 Abs. 2 S. 1 BauGB) oder im Wege der Ersatzverkündung bekannt machen, dass eine Veränderungssperre oder ihre Verlängerung beschlossen wurde (§ 16 Abs. 2 S. 2 BauGB). Um dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Rechts bewusst zu machen, genügt es für den räumlichen Geltungsbereich, wenn das Plangebiet in der Bekanntmachung schlagwortartig gekennzeichnet ist (vgl. BVerwGE 69, 344, 349 f.). Entsprechendes gilt für die Geltungsdauer einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung.