Ein Unfallgeschädigter, der Schmerzensgeld beansprucht, muss die unfallbedingte Verletzung schlüssig darlegen. Ein bloßer Verweis auf ärztliche Berichte ersetzt hinreichenden Vortrag nicht. Fehlt es schon an einer Schilderung der konkreten ambulanten Behandlung sowie einer ausreichenden Beschreibung der Schmerzen, sind die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen nicht schlüssig dargetan (LG Flensburg NZV 2023, 233 [Bachmor]).
Bei sog. Schockschäden stellt – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsguts eines nahen Angehörigen i.d.R. ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe von BGHZ 222, 125 Rn 7; BGHZ 235, 239 = NJW 2023, 983 = DAR 2023, 202 = zfs 2023 136 m. Anm. Scholten = VRR 7/2023, 17 [Nugel]).
Maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung sind im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag i.H.v. 10.000 EUR (BT-Drucks 18/11397, S. 11) bietet eine Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann. Er stellt keine Obergrenze dar (BGHZ 235, 254 = NJW 2023, 1438 m. Anm. Wagner = DAR 2023, 199 m. Anm. Luckey = zfs 2023, 197; zur Bemessung auch LG Tübingen zfs 2023, 201 m. Anm. Scholten). Die Dauer des persönlichen Näheverhältnisses ist für den Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB irrelevant, sie wirkt sich aber ggf. bei der Höhe der angemessenen Entschädigung aus (OLG Celle NZV 2023, 180 [Oppermann]).
Abschließende Hinweise:
Die Rechtsprechung der OLG zum Haftpflichtrecht im Straßenverkehr referiert Wessel, DAR 2023, 182. Zum Versicherungsverkehrsrecht 2022/2023 Halmfritz, DAR 2023, 301. Ein Straßenbauarbeiter, der auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten ausführt, ist als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen. Er ist kein Fußgänger i.S.v. § 25 StVO (OLG Celle NZV 2023, 211 m. Anm. Ternig = zfs 2023, 8 = VRR 5/2023, 15 [Deutscher]). Zum Ausgleichsanspruch des Unfallgegners gegen den haltenden Nichteigentümer (Leasingnehmer) und den Fahrer nach Regulierung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen der Verletzung seines Eigentums an dem Fahrzeug BGH NJW 2023, 2778 = zfs 2023, 434. Zur Verwertbarkeit der Aufzeichnung einer Webcam eines unbeteiligten Dritten als Beweismittel OLG Saarbrücken NJW 2023, 1065 = NZV 2023, 279 [Bachmor]. Zum gutgläubigen Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kfz OLG Celle NJW 2023, 229 = VRR 4/2023, 15 [Deutscher]. Die Beiziehung von Strafakten im Zivilprozess behandelt BGH NJW 2023, 1734 = zfs 2023, 442. Zum Haushaltsführungsschaden OLG Saarbrücken zfs 2023, 440.