Ein Geschädigter hat grds. die Wahl, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadenersatz geltend macht. Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien” Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (LG Trier DAR 2023, 459 m. Anm. Wehrl). Bei der fiktiven Abrechnung muss sich der Geschädigte einen bei der ersatzweisen Anschaffung eines Neufahrzeugs erzielbaren Rabatt regelmäßig nicht anrechnen lassen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Anschaffung eines Neufahrzeugs unter Berücksichtigung des Sonderrabatts günstiger wäre als die Anschaffung eines entsprechenden Gebrauchtwagens. Bezieht sich der Rabatt auf den Erwerb eines Gebrauchtwagens, ist er anzurechnen, wenn er dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglich ist, etwa weil er i.R.d. Geschäftsbetriebs typischerweise in Anspruch genommen wird (OLG Stuttgart DAR 2023, 217 = zfs 2023, 157 m. Anm. Scholten = VRR 7/2023, 19 [Nugel]). Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grds. Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils. Allerdings muss sich der Geschädigte in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Schadensabrechnung (BGH NJW 2023, 2421 = zfs 2023, 498). Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, muss er den Wiederbeschaffungswert hinreichend darlegen, woran es fehlen kann, wenn Vorschäden des Fahrzeugs ungewiss sind und die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist (OLG Hamm VRR 5/2023, 16 [Nugel]).