Bei privat genutzten Pkw kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht, wenn Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit dargelegt und bewiesen sind. Eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn der Eigentümer den Pkw wegen unfallbedingter Verletzungen nicht hätte nutzen können (OLG Hamm NZV 2023, 171 m. Anm. Moser). Ein einen Pkw nutzender Ehegatte ist zur Anmietung eines gleichwertigen Pkw (hier: Porsche) für die Dauer der Reparatur berechtigt, wenn der Pkw zum Lebensbedarf der Familie gehörte und bei einem Unfall beschädigt wurde. Dies gilt auch, wenn der Pkw über die Firma des anderen Ehegatten geleast war (OLG Celle DAR 2023, 212 m. Anm. Herberger = NJW-RR 2023, 14). Dem Geschädigten ist die Nutzung eines McLaren 720 mit eingeschränktem Laderaum und ohne Winterreifen als Zweitwagen für Alltagsfahrten in den Wintermonaten während der Reparaturdauer eines Bentleys nicht zumutbar (OLG Hamburg NJW-RR 2023, 738 = NZV 2023, 422 [Bachmor]). Eine Nutzungsausfallentschädigung steht dem Geschädigten nicht zu, wenn ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, dessen Nutzung ihm zumutbar ist. Dass der Zweitwagen anders als das beschädigte Fahrzeug keine Anhängerkupplung hat, ist ohne Belang, da die Nutzungsausfallentschädigung nicht der Absicherung von Transportzwecken dient (OLG Zweibrücken DAR 2023, 272). In Bezug auf den Nutzungsausfall von Oldtimer-Fahrzeugen weisen diese Fahrzeuge als Liebhaberstücke das grundsätzliche Gepräge von nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenständen auf. Allein subjektive Annehmlichkeiten rechtfertigen keinen Nutzungsausfallersatz. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB, die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (OLG Celle DAR 2023, 329 m. Bespr. Moser 353 = zfs 2023, 379 = VRR 9/2023, 10 [Nugel]). Grundsätzlich kann der Eigentümer eines total beschädigten Gebrauchtfahrzeugs die Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre; etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte vor dem Unfall bereits ein anderes Fahrzeug, auch einen Neuwagen, bestellt hatte und davon ausgehen durfte, die Lieferung dieses Wagens werde alsbald erfolgen (OLG Koblenz DAR 2023, 331).
Hinweis:
Zu Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten de Bias, NZV 2023, 202.