Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des geplanten Tarifeinheitsgesetzes. Das ergibt sich aus ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf von Arbeitsministerin Andrea Nahles.

Die Kammer weist insbesondere darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 (4 AZR 549/08) unter Bezug auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausführlich dargelegt habe, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gerechtfertigt werden könne. Die BRAK vertritt die Auffassung, dass der vorliegende Entwurf diesen Anforderungen wohl nicht genügt.

Aber auch unabhängig von der Rechtsprechung des BAG liefere die Gesetzesbegründung keine hinreichende Begründung, weshalb die Auflösung einer Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie unerlässlich sei.

Sollte die Bundesregierung das Gesetzesvorhaben jedoch weiter verfolgen wollen, schlägt die BRAK vor, eine Tarifeinheit nicht betriebs-, sondern unternehmensbezogen zu gestalten Der Betriebsbegriff als solcher sei höchst unsicher und stehe fast vollständig zur Disposition des Arbeitgebers.

Außerdem schlägt die Kammer vor, die Äußerungen zum Arbeitskampfrecht aus der Begründung zum Gesetzesentwurf herauszunehmen. Diese könnten nämlich so verstanden werden, dass durch das Tarifeinheitsgesetz auch das Arbeitskampfrecht eingeschränkt werden soll.

Die Stellungnahme der BRAK enthält auch einen eigenen Vorschlag zur Gestaltung eines Arbeitskampfprozessrechts, durch das die Tarifvertragsparteien im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen höhere Rechtssicherheit erhalten können.

[Quelle: BRAK]

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